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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Staatlich anerkannter
Erholungsort im Ostalbkreis
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Autor: Frau Herkommer
Artikel vom 08.12.2021

Corona-Verordnungen Sport sowie Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen - Stand 7. Dezember 2021

Regelungen für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen

Am 4. Dezember 2021 ist die auf der Grundlage der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 2. Dezember 2021 geänderte Corona-Verordnung
in Kraft getreten. Dadurch wurde eine Anpassung der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen erforderlich, die am 7. Dezember 2021
in Kraft tritt.

Für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist im Wesentlichen die Änderung der Zutrittsregelung in der Alarmstufe II von Bedeutung. Bisher galt in der Alarmstufe II 2G, künftig ist der Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern mit negativem Antigen-
oder PCR-Testnachweis gestattet (2G+).
Dabei sind Personen mit einer Boosterimpfung von der Testpflicht bei der 2G-Regelung ausgenommen. Zudem werden folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
- Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,
- Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis
/ PCR-Test erfolgen).

Unverändert bleiben die Nachweispflichten in den übrigen Stufen.

In der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wurde außerdem in § 2 Abs. 5 klargestellt, dass in der Warnstufe in geschlossenen Räumen weiterhin ohne Maske gesungen werden darf. In den Alarmstufen hingegen ist das Singen in geschlossenen Räumen nur mit Maske gestattet.

Nicht umgesetzt wird die für den Beginn der Weihnachtsferien angekündigte Aufhebung der erleichterten Zutritts- und Testnachweisregelungen für 12-
bis 17-Jährige.

Insofern hat diese Personengruppe wie bisher ohne Nachweis Zutritt zu den Angeboten der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. Dies gilt allerdings nur in
Zeiträumen, in denen an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilgenommen wird.
In den Ferien müssen in der Alarmstufe II 6- bis 17-jährige Schülerinnen und Schüler für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Hierbei können bei immunisierten Schülerinnen und Schülern die oben im Zusammenhang mit der 2G-Regelung genannten Alternativen zum zusätzlichen Testnachweis zur Anwendung kommen. In den übrigen Stufen gilt diese Testnachweispflicht für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler in diesem Altersbereich.

Aktuelle Übersicht zu den Regelungen für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.

Regelungen im Bereich des Sports

Am 4. Dezember 2021 ist die auf der Grundlage der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 2. Dezember 2021 geänderte Corona-Verordnung
in Kraft getreten. Dadurch wurde auch eine Anpassung der CoronaVO Sport erforderlich, die am 7. Dezember 2021 in Kraft tritt.

Folgende Änderungen der beiden Verordnungen sind für den Sport von Bedeutung:

Veranstaltungen
- Nach § 10 Abs. 2 CoronaVO dürfen Veranstaltungen in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität und mit maximal 750 Besucherinnen
und Besuchern durchgeführt werden. Unverändert bleiben die Zutrittsregelungen und Kapazitätsbeschränkungen in den übrigen Stufen.  
- In § 6 Abs. 4 CoronaVO Sport wurde § 17b CoronaVO aufgegriffen. In der Alarmstufe II kann der Ausschank und Konsum von alkoholischen Getränken an
Sportstätten, Verkehrs- und Begegnungsflächen sowie sonstigen öffentlichen Orten von der zuständigen Ortspolizeibehörde künftig untersagt werden.

Sportausübung
- In den Alarmstufen gilt, dass erwachsene Sportlerinnen und Sportler sowie ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer nur dann Zutritt zu Sportstätten und Bädern
haben, wenn sie geimpft oder genesen sind. In der Alarmstufe II ist für die Sportausübung in geschlossenen Räumen zusätzlich ein negativer Antigen- oder
PCR-Testnachweis erforderlich (2G+). Dabei sind Personen mit einer Boosterimpfung von der Testpflicht bei der 2G-Regelung ausgenommen. Zudem werden
folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:

- Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,
- Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis
/ PCR-Test erfolgen).

- Bisher war die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordneter Reha-Sport ohne Testnachweis möglich. Künftig müssen nicht immunisierte Personen hierfür einen Antigen- oder PCR-Testnachweises vorlegen (3G).
Nicht umgesetzt wird die für den Beginn der Weihnachtsferien angekündigte Aufhebung  der erleichterten Zutritts- und Testnachweisregelungen für 12- bis 17-Jährige.

Insofern hat diese Personengruppe weiterhin ohne Nachweis Zutritt zu  Sportstätten und Bädern. Dies gilt allerdings nur in Zeiträumen, in denen an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilgenommen wird. In den Ferien müssen in der Alarmstufe II 6- bis 17-jährige Schülerinnen und Schüler für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Hierbei können bei immunisierten Schülerinnen und Schülern die oben im Zusammenhang mit der 2G-Regelung genannten Alternativen zum zusätzlichen Testnachweis zur Anwendung kommen.
In den übrigen Stufen gilt diese Testnachweispflicht für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler
in diesem Altersbereich.

Aktuelle Übersicht zu den Regelungen im Bereich des Sports.