Das Land hat die Absonderungsregeln angepasst und die CoronaVO-Absonderung geändert. Die ab 26. Januar 2022 gültige Fassung finden Sie mit einem Klick auf das Foto.
Die wesentlichen Änderungen werden wie folgt dargestellt:
- Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen sind in folgenden Fällen von der Quarantänepflicht befreit:
- Personen, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
- genesene Personen, deren PCR-Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,
- geimpfte Personen, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
- genesene Personen, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist.
- Klarstellung, dass sich positiv getestete Personen aus der Isolation ab Tag 7 nur freitesten dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt der Probenentnahme seit mindestens 48 Stunden frei von Symptomen sind.
- Die Nachtestung nach einem positiven selbst vorgenommenen überwachten Test oder einem positiven Selbsttest kann nunmehr auch mittels Schnelltest (z. B. in einem Testzentrum) erfolgen.