Waldstetten (Druckversion)
Autor: Frau Herkommer
Artikel vom 22.11.2021

Corona aktuell: Ab 22. November 2021 gelten Ausgangsbeschränkungen und Zutrittsverbote für nicht Immunisierte im Ostalbkreis

Der Ostalbkreis ist Spitzenreiter bei den Corona-Neuinfektionen im Land. Die 7-Tage-Inzidenz hat sich innerhalb von zwei Wochen auf 702,2 erhöht, damit fast verdoppelt und liegt deutlich über dem Landesdurchschnitt. Das macht den Ostalbkreis zu einem Corona-Hotspot. Deshalb hat das Sozialministerium Baden-Württemberg jetzt die Landkreisverwaltung angewiesen, durch eine Allgemeinverfügung weitgehende Beschränkungen für nicht Geimpfte und nicht Genesene anzuordnen.

Landrat Dr. Joachim Bläse: „Wie bereits am vergangenen Freitag angekündigt, kommen nun auf all diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die nicht immunisiert sind, weitreichende Einschränkungen zu. Leider zeigt sich beim Infektionsgeschehen im Ostalbkreis keine Abschwächungstendenz. Die Verbote gelten deshalb bereits ab Montag, 22. November 2021, bis zunächst einschließlich 15. Dezember 2021.“

Angesichts des unkontrollierten Infektionsgeschehens und dem Lockdown für Ungeimpfte appelliert Landrat Dr. Bläse ein weiteres Mal an alle Bürgerinnen und Bürger, unnötige Kontakte zu vermeiden bzw. ihre Kontakte freiwillig zu reduzieren und Hygienemaßnahmen sowie Abstandsempfehlungen einzuhalten. Auch Geimpften rät der Landrat, sich etwa vor familiären Zusammenkünften oder sonstigen privaten Feiern entweder selbst oder in einer der über 100 Teststationen im Kreis vorsichtshalber noch testen zu lassen. „Geschützte soziale Kontakte sind in der jetzigen Situation ganz besonders wichtig, um die Infektionswelle im Ostalbkreis zu brechen!“, betont Bläse. Ungeimpften legt er erneut dringend ans Herz, sich entweder bei ihrem Hausarzt oder bei einer der rund 50 Pop-up-Impfungen im Ostalbkreis impfen zu lassen.

Für den Fall, dass das Infektionsgeschehen im Kreis nicht nachlässt, kündigt Landrat Dr. Bläse jetzt schon an, dass er dann die verpflichtende Anordnung von zusätzlichen Schutzmaßnahmen auch für Geimpfte oder Genesene in manchen Bereichen nicht ausschließt. „Außerdem denke ich über die Reduzierung der Personenzahl bei sozialen Kontakten nach“, so Bläse.

Die Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Landkreises in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ im vollen Wortlaut und mit Begründung nachzulesen.

Im Einzelnen gelten ab 22. November 2021 folgende Regeln

  1. Weitere, über die Alarmstufe hinausgehende 2G-Zugangsbeschränkungen:
    Der Zutritt zu folgenden Einrichtungen ist ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern bzw. Kundinnen und Kunden gestattet:
  • Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen im Freien,
  • Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) für externe Personen im Freien, d. h. das Zutrittsverbot gilt für jede Versorgung mit Essens- und Getränkeausgabe in einem Betrieb zum Verzehr in der Kantine an Ort und Stelle,
  • Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen mit Ausnahme von Geschäftsreisenden,

Betriebe des Einzelhandels, Ladengeschäfte und Märkte, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen;

ausgenommen von dieser Zutrittsbeschränkung sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Zur Grundversorgung zählen:

  • Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Konditoreien, Tafeln)
  • Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte
  • Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des ÖPNV
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
  • Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen
  • Reinigung, Waschsalons
  • Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Baumschulen, Gartenmärkte, Futtermittel- und Tierbedarfshandel
  • Betriebe von körpernahen Dienstleistungen, ausgenommen ist der Zutritt zur Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischen Fußpflege und zu ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen
  • Sportausübung in Sportstätten im Freien, vgl. § 2 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO Sport des Kultusministeriums und des Sozialministeriums (die Regelungen zu Sportwettkämpfen aus der CoronaVO Sport des Kultusministeriums und des Sozialministeriums bleiben unberührt)

Für Schülerinnen und Schüler sowie für Personen, die sich nicht impfen lassen können, gelten die vorstehenden Regelungen nicht, d.h. für diese Personengruppen reicht auch weiterhin das Vorliegen eines Schülerausweises, wenn an regelmäßigen Testungen teilgenommen wird, oder ein negativer Schnelltest für den Zutritt zu Einrichtungen aus.

  1. Für nicht-immunisierte Bürgerinnen und Bürger gilt eine Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 bis 5 Uhr, d. h. das Verlassen der Wohnung oder der sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus triftigen Gründen erlaubt; triftige Gründe sind insbesondere:
  • die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • der Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 6 CoronaVO, d. h. eine Ausnahme von dem Verbot des Aufenthalts außerhalb der Wohnung besteht für die Teilnahme an Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen. Erfasst werden davon z. B. Veranstaltungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der kommunalen Selbstverwaltung (Sitzungen von Gremien, Abstimmungen und Wahlen) und der Rechtspflege (Gerichtstermine, Aussagen bei Staatsanwaltschaft bzw. Polizei),
  • Versammlungen im Sinne des § 12 CoronaVO (Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind),
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung im Sinne des § 13 Absätze 1 und 2 CoronaVO,
  • der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • die Begleitung sterbender Personen,
  • unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. 
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