Waldstetten (Druckversion)
Autor: Frau Herkommer
Artikel vom 09.11.2021

Land ändert Strategie der Fallermittlung und Kontaktpersonennachverfolgung - Stand 5. November 2021

COVID-19-Infizierte und deren Kontaktpersonen werden vom Gesundheitsamt Ostalbkreis nicht mehr kontaktiert

Im Laufe des Oktobers sind die Corona-Fallzahlen und die Krankenhauseinweisungen von Corona-Patienten wieder stark gestiegen. Auch im Ostalbkreis kamen von Anfang Oktober bis zum 3. November über 2.100 Neufälle hinzu. Angesichts dieser Menge konnte eine telefonische Kontaktaufnahme mit den Infizierten und deren Kontaktpersonen durch das Gesundheitsamt zuletzt nur noch zeitverzögert erfolgen. Seit diesem Mittwoch gilt wegen der hohen Auslastung der Intensivbetten landesweit bereits die Warnstufe.

Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat jetzt seine Strategie geändert, sodass die Gesundheitsämter künftig positiv auf Corona Getestete und etwaige Kontaktpersonen nicht mehr routinemäßig anrufen oder per E-Mail anschreiben. Vielmehr gilt nun, dass die sogenannten Indexpersonen, also die positiv Getesteten, und ihre nicht vollständig geimpften oder genesenen Haushaltangehörigen sich gemäß der Corona-Verordnung Absonderung Baden-Württemberg selbstständig und eigenverantwortlich in Absonderung begeben müssen, sobald ein Antigen-Schnelltest oder ein PCR-Test positiv ausfällt. „Diese Verpflichtung besteht unmittelbar und auch ohne Anruf oder E-Mail aus dem Gesundheitsamt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Ordnungswidrigkeit und zieht bei Kontrollen ein Bußgeld nach sich“, machen Landrat Dr. Joachim Bläse und die Leiterin des Ostalb-Gesundheitsamts, Dr. Anna Rohr, deutlich. „Sollten Sie Krankheitssymptome entwickeln, wenden Sie sich bitte telefonisch an Ihren Hausarzt oder an eine der Corona-Schwerpunktpraxen im Kreis.“ Eine Übersicht über die Corona-Schwerpunktpraxen gibt es im Internet unter coronakarte.kvbawue.de

Das Gesundheitsamt des Ostalbkreises wird sich gemäß den Vorgaben des Landes schwerpunktmäßig der Begleitung von Corona-Ausbrüchen in Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, medizinischen Einrichtungen sowie Schulen und Kitas widmen. Pflege-, Behinderten- und medizinische Einrichtungen sowie Kitas werden gebeten, sich bei Infektionsfällen mit dem Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen. Eine Meldung der Schulen an das Gesundheitsamt ist gemäß Landesvorgaben ab fünf Fällen in der Klasse oder mehr als 20 Prozent der Schülerinnen und Schüler erforderlich.

Berufstätige, die nach der Corona-Verordnung Absonderung in Absonderung müssen, können dies ihrem Arbeitgeber gegenüber zunächst mit ihrem positiven Testergebnis nachweisen. Wer eine Absonderungsbescheinigung benötigt, erhält diese auf Antrag beim Bürgermeisteramt seines Wohnsitzes.

Mit Blick auf die neuerliche Pandemiewelle appelliert Landrat Dr. Joachim Bläse ein weiteres Mal nachdrücklich an alle nicht geimpften Bürgerinnen und Bürger, sich noch impfen zu lassen. Neben dem Mobilen Impfteam des Diak Schwäbisch Hall, das seit Anfang Oktober bereits im Ostalbkreis im Einsatz ist, wird ein jetzt neu vom Land genehmigtes Impfteam unter Regie des Landratsamts ab voraussichtlich nächster Woche zusätzliche Pop-up-Impfungen anbieten.

Und dies sind die momentan geltenden Absonderungsregeln (Stand 05.11.2021):

Absonderungsdauer Indexperson:
14 Tage nach positivem Antigentest oder positivem PCR-Test, wenn keine Symptome vorliegen.
Bei Symptomen beginnt die 14-tägige Absonderungsfrist mit Symptombeginn zu laufen.
Eine geimpfte Indexperson ohne Symptome kann sich am fünften Tag mit einem negativen PCR-Test freitesten.

Absonderungsdauer Haushaltsangehörige:
10 Tage nach Testung der Indexperson oder nach deren Symptombeginn. Ab dem fünften Tag ist es möglich, sich mit einem negativen PCR-Test freizutesten. Ab Tag 7 ist dies mit einem negativen Antigentest möglich.
Die Absonderung endet automatisch, ein negativer Befund muss aber weiterhin aufgehoben werden und auf Verlangen dem jeweils zuständigen Ordnungsamt vorgelegt werden.

Für vollständig geimpfte und genesene Haushaltsangehörige besteht keine Absonderungspflicht - Voraussetzung ist Symptomfreiheit (keine typischen Symptome wie Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust).
 

Weitere Informationen zur Absonderung bzw. Quarantäne

gibt es auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg

Die Corona-Verordnung "Absonderung" ist hier veröffentlicht


Eine Hotline des Landes, die auch Auskünfte in Englisch, Türkisch, Arabisch und Russisch gibt, ist unter Telefon 0711 41011160 montags bis freitags von 9:00 bis 17:00 Uhr geschaltet.

Das Gesundheitsamt des Ostalbkreises unterhält eine Corona-Hotline unter Telefon 07361 503-1900 montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr, E-Mail.

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