1, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 4. In den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1, wenn das neu gebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. 5. In den Fällen des § 34 Abs
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1, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 4. In den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1, wenn das neu gebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. 5. In den Fällen des § 34 Abs
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3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 6. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. 7. In den Fällen des § 32 Abs
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3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 6. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. 7. In den Fällen des § 32 Abs
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Finanzierungszwecken bis zur Eintragung der neuen Grundstücke in das Grundbuch nicht oder nur erschwert möglich wäre - das Grundbuch nach § 82 FlurbG im Interesse von nicht durch Widerspruchsverfahren
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