einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Genehmigungspflicht Bei privatrechtlichen Stiftungen müssen wesentliche Änderungen wie Satzungsänderungen, Zulegungen
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der persönlichen Zuverlässigkeit. Ohne ihn kann die zuständige Stelle nicht prüfen, ob Sie eine Genehmigung für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Gaststättenbetrieb oder Maklertätigkeit) erhalten. Im
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entgegenstehen. Sie sind als Bauherr dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden vorliegen. Bei Zweifeln wenden Sie sich an eine fachkundige
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bestimmter Angehöriger des Vormunds besteht. Bestimmte Entscheidungen des Vormundes bedürfen der Genehmigung des Familiengerichtes, beispielsweise: Annahme beziehungsweise Ausschlagung einer Erbschaft Abschluss
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und eventuell Telekommunikation. Wenn Sie die Straßenfläche beim Bauen benutzen, müssen Sie dies genehmigen lassen. Eventuell müssen Sie der zuständigen Stelle die Einrichtung der Baustelle ankündigen (
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gesetzlich vorgesehen sind (z.B. in der Auswahl bei der Anlageform des Geldes, Befreiung von der Genehmigung durch das Familiengericht für verschiedene Rechtsgeschäfte) - sogenannte "befreite Vormundschaft"
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etwas anderes anordnet. In bestimmten Fällen bedarf auch die Betreuerin oder der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, beispielsweise bei der Unterbringung der betreuten Person in einer ges
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das Erscheinungsbild beeinträchtigen können, erfordern eine vorherige denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gilt das auch für bauliche Maßnahmen in der Umgebung
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aufgeführte berufliche Tätigkeiten verursacht werden, wie z.B. den Betrieb einer Anlage, für den eine Genehmigung nach der Industrieemssionsrichtlinie erforderlich ist. Zum anderen werden durch dieses Gesetz
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eien, angemessenen und transparenten Netzzugang für alle Marktteilnehmer zu gewährleisten und Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang. Hinweis: Die Bundesnetzagentur beziehungsweise die Landesreg
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