zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach
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Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4
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Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4
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g bedarf gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 GKZ der Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichts- behörde. (3) Die Vereinbarung ist nach § 25 Abs. 6 GKZ mit der Genehmigung von den beteiligten Kooperationspartnern
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