Neues aus dem Rathaus: Waldstetten

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Staatlich anerkannter
Erholungsort im Ostalbkreis
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Autor: Frau Herkommer
Artikel vom 22.05.2026

Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbos“ in der Gemeinde Waldstetten | Stand 22. Mai 2026

1. Ziel
Mit Blick auf die bauplanungsrechtliche Entwicklung des gesamten Gemeindegebiets (Waldstetten, Weilerstoffel und Wißgoldingen) verfolgt die Gemeinde Waldstetten weiterhin das Ziel, die Nachverdichtung im Innenbereich zu fördern und den Außenbereich zu schonen.

2. Anwendungsbereich
Der „Bau-Turbo“ findet im gesamten Gemeindegebiet (Waldstetten, Weilerstoffel, Wißgoldingen) Anwendung. Die Anwendung auf gewerblichen Bauflächen ist ausgeschlossen. Die Anwendung im Außenbereich ergibt sich aus Ziffer 3 dieser Leitlinien.

3. Außenbereich
Soweit Grundstücke bereits auf Basis einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung als dem Außenbereich zugeordnet wurden, behält diese Entscheidung weiterhin ihre Gültigkeit. Das Inkrafttreten der „Bau-Turbo“-Vorschriften führt zu keiner anderen Einstufung. Neubauvorhaben bleiben im Außenbereich weiterhin unzulässig. Es kommt somit zu keiner Verschiebung der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich.

Ausnahmen bilden Siedlungsabrundungen in geringem Ausmaß (maximal 25 % des Baukörpers), sofern sich der Hauptbaukörper im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB befindet. Ebenso Erweiterungen in geringem Ausmaß und Aufstockungen nach Ziffer 4 in bestehenden, zulässigerweise errichteten Wohngebäuden im Außenbereich.

4. Nachverdichtung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
Aufstockung

  1. Setzt ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse fest, kann im Rahmen von Wohnbauvorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum von dieser Festsetzung abgewichen werden und ein weiteres Vollgeschoss errichtet werden.
  2. Eine damit einhergehende Überschreitung der Trauf- und Firsthöhe ist bis zu einer Höhe von maximal 2,60 m möglich.

Baulückengrundstücke
Der „Bau-Turbo“ wird auch bei Baulückengrundstücken in Bebauungsplangebieten, die mit Wohngebäuden bebaut werden sollen, im Rahmen des § 3 Baunutzungsverordnung (reine Wohngebiete) und § 4 Baunutzungsverordnung (allgemeine Wohngebiete) gemäß Ziffer 4 angewandt.

5. Nachverdichtung im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB
Im unbeplanten Innenbereich gibt es keine Festsetzungen zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder der Trauf- und Firsthöhen. Hier muss sich ein Vorhaben in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügen. Auch hier kann grundsätzlich von der Zahl der nach der Umgebungsbebauung zulässigen Vollgeschosse im Rahmen des „Bau-Turbos“ um 1 nach oben abgewichen werden, sofern mit der neuen Höhe kein prägender Fremdkörper für die Umgebung entsteht und die Gesamtgebäudehöhe 3 Vollgeschosse + Dachgeschoss bzw. bei einem Flachdach 4 Vollgeschosse nicht übersteigt.

6. Bedingungen
Die Gemeinde Waldstetten kann die Zustimmung nach § 36a Abs. 1 BauGB auch unter Bedingungen (z.B. Stellplätze, Kinderspielplätze, usw) erteilen. Die Festlegung erfolgt im Einzelfall und in Anlehnung an die Stellplatz- und Kinderspielplatzablösesatzung.

7. Sonstiges
In begründeten Ausnahmefällen, die keinen Präzedenzfall schaffen, kann von den Leitlinien abgewichen werden Dies wird im Einzelfall durch das zuständige Gremium geprüft. Ein Anspruch auf ein Abweichen von den Leitlinien bzw. eine Zustimmung zu einem Bauvorhaben auf Basis der „Bau-Turbo“-Vorschiften besteht nicht.

Die örtlichen Satzungen der Gemeinde Waldstetten (Dachgauben-, Stellplatzsatzung) bleiben unberührt.

Die Prüfung der beitragsrechtlichen Nachveranlagung gemäß der Abwasser- und Wasserversorgungssatzung bleibt durch die Reglungen des „Bau-Turbo“ ebenfalls unberührt.