Zurückschneiden von Hecken, Bäumen und Sträuchern entlang von Gehwegen und Straßen
Hecken, Sträucher und Bäume entlang von Gehwegen und Straßen im Ort verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Sie können aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen und Fußgänger bei der Benutzung des Gehwegs behindern, wenn sie nicht regelmäßig ausgeästet und auf das erforderliche Maß zurückgeschnitten werden.
Wenn Hecken, Sträucher und Bäume in die Gehwegfläche hineinragen, verringern sie somit die Breite des Gehwegs. Ein Begegnungsverkehr, z.B. zwischen Kinderwagen und Fußgänger, wird dadurch oftmals erschwert und beeinträchtigt. Es muss folgender Lichtraum frei bleiben:
- 2,50 m über Gehwegen und Radwegen
- 4,50 m über der gesamten Fahrbahn
- Zurückschneiden der Hecken auf zumindest Gehweghinterkante.
An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sowie im Innenkurvenbereich müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen sowie Einfriedungen stets so nieder gehalten werden, dass eine ausreichende Sicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen und Einfriedungen dürfen, gemessen über der Fahrbahnoberkante, 0,80 m nicht übersteigen.
Bei Unfällen, Verletzung von Fußgängern oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Besitzer von Bäumen, Hecken usw., die nicht auf das notwendige Maß zurückgeschnitten sind, ersatzpflichtig gemacht werden, wobei es unter Umständen bei Körperverletzungen zu strafrechtlichen Folgen kommen kann.
Das Bürgermeisteramt bittet die Grundstückseigentümer, der Aufforderung zum Zurückschneiden der Hecken, Sträucher und Bäume unbedingt nachzukommen. Vielen Dank.

