Winterdienst - Pflichten der Anlieger: Waldstetten

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Staatlich anerkannter
Erholungsort im Ostalbkreis
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Schneeräumpflicht

Wer muss Schneeräumen und Streuen?
Zum Schneeräumen und Streuen ist der Straßenanlieger verpflichtet. Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben. Besitzer sind insbesondere Mieter und Pächter, die das Grundstück ganz oder teilweise gebrauchen.

Wo muss geräumt und bei Glätte gestreut werden?
Die Gehwege müssen von Schnee geräumt und bei Glätte gestreut werden. Gehwege sind ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmete Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Gehwege sind auch Staffeln. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, sind die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 m zu räumen und zu streuen.

Wohin mit dem Schnee?
Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehwegs, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn, anzuhäufen. Die Straßenrinne und die Straßeneinläufe sind freizuhalten.

Wie muss geräumt werden?
Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwegfläche gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen. Beim Reinigen darf der Gehweg nicht beschädigt werden.

Zu welcher Uhrzeit muss geräumt werden?
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn tagsüber Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu bestreuen.

Was passiert, wenn nicht geräumt wird?
Wer zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege verpflichtet ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Aufgrund der gemeindlichen Streupflichtsatzung besteht die gesetzliche Pflicht der Anlieger, bei Schneefall zu räumen und bei Glatteis zu streuen. Man kann darauf jedoch auch eine moralische Pflicht der Anlieger ableiten seinen Mitmenschen gegenüber, insbesondere gegenüber älteren Mitbürgern sowie den Kindern. Wenn diese Verpflichtung nicht ernst genommen wird, sind schnell Unfälle passiert, die nicht nur materiellen Schaden verursachen und mit einer Haftpflichtversicherung abgedeckt werden können, sondern häufig Körperschäden zurückbleiben, die Personen und Familien in Not bringen können. Das Bürgermeisteramt bittet daher die Anlieger, ihre Räum- und Streupflicht sehr ernst zu nehmen und dieser sorgfältig nachzukommen.

Auf Wendeplatten und Gehwegen nicht parken
Um einen reibungslosen Winterdienst zu ermöglichen, sollte der Weg für die Räumfahrzeuge des Gemeindebauhofs möglichst frei sein. Bitte achten Sie darauf, dass Pkws möglichst auf dem eigenen Grundstück und nicht auf dem Gehweg oder der Straße parken. Auch die Wendeplatten sollten frei sein, damit die Räumfahrzeuge wenden können.