Gebäudeenergiegesetz: Waldstetten

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Staatlich anerkannter
Erholungsort im Ostalbkreis
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Am 1. November 2020 tritt das Gebäudeenergiegesetz in Kraft

Ab dem 1. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es führt die Energieeinsparverordnung, das Energieeinspargesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen und stimmt die Regeln zur Energieeffizienz von Gebäuden und zur Nutzung von erneuerbaren Energien aufeinander ab. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale stellt die wichtigsten Änderungen vor.

Folgende fünf Regelungen sollten Verbraucher kennen
1.    Erneuerbare Energien zum Heizen von Neubauten verpflichtend
Das GEG verpflichtet Bauherrn dazu, mindestens eine Form der erneuerbaren Energien zum Heizen zu nutzen Diese Verpflichtung kann auf mehreren Wegen erfüllt werden: Neben Energie aus Photovoltaik-, Solarwärme- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfüllen auch erneuerbare Fern- und Abwärme diese Anforderung.
Ab 1. November 2020 kann außerdem ein größerer Anteil des Stroms aus eigener Produktion, zum Beispiel aus der eigenen Photovoltaik-Anlage, angerechnet werden. Alle erneuerbaren Energien müssen einen Mindestanteil des Wärmebedarfs abdecken.

2.    Ineffiziente Heizungen sind nicht mehr zulässig
Ab dem Jahr 2026 dürfen, bis auf wenige Ausnahmen, neue, mit Heizöl betriebene Kessel, nur noch in Kombination mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden. Das Gleiche gilt auch für Heizkessel, die mit Kohle betrieben werden. Kessel, die 30 Jahre oder älter sind, müssen außer Betrieb genommen werden.

3.    Kostenlose Energieberatung wird Pflicht
Beim Kauf von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen Käufer, nachdem sie den Energieausweis erhalten haben, ein Beratungsgespräch führen. Auch bei der Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern wird eine kostenlose Energieberatung für Verbraucher Pflicht, wenn im Zuge der Sanierung Berechnungen zur Energiebilanzierung angestellt werden.
Unternehmen, die im Rahmen einer Sanierung ein Angebot abgeben, müssen bereits im Angebot schriftlich auf die Pflicht zur Energieberatung hinweisen. Die Pflicht gilt, wenn die Energieberatung kostenlos angeboten wird. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bietet diese kostenlosen Beratungen für Verbraucher an.

4.    Ergänzende Vorschriften zu Energieausweisen
Die Pflicht, bei der Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses einen Energieausweis vorzulegen sowie die diesbezüglichen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, gelten nun auch für Immobilienmakler. Aussteller von Energieausweisen müssen bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen. CO2-Emissionen müssen im Energieausweis genannt werden.

5.    Staatliche Förderung für erneuerbarer Energien und effiziente Energienutzung sind nun gesetzlich verankert.
Das Gebäudeenergiegesetz sieht vor, effiziente Neubauten und die energetische Verbesserung von Bestandsgebäuden sowie die Nutzung erneuerbarer Energien finanziell zu fördern. Der Staat unterstützt, indem er bis zu 45 Prozent der Investitionen für klimafreundliche Heiztechnik oder Wärmedämmung übernimmt. Alternativ können steuerliche Vergünstigen in Anspruch genommen werden, die über drei Jahre verteilt werden können.

Gut zu wissen: Für alle Bauvorhaben, für die vor dem 1. November 2020 beantragt oder angezeigt wurden, gelten die bisherigen Regelungen.

Eine kostenlose Energieberatung und weitere Informationen zum Gebäudeenergiegesetz bietet die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Bei Bedarf wird das Beratungsgespräch schriftlich bestätigt. Weitere Informationen gibt es bei der Verbraucherzentrale oder kostenlos unter 0800 - 809 802 400.