Aktuelles Amtsblatt: Waldstetten

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Staatlich anerkannter
Erholungsort im Ostalbkreis
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Aktuelles Amtsblatt

Autor: Frau Herkommer
Artikel vom 06.07.2021

7-Tage-Inzidenz im Ostalbkreis unter 10 - Stand 6. Juli 2021

Die 7-Tage-Inzidenz liegt im Ostalbkreis am heutigen Dienstag, 6. Juli 2021, bei 5,1 und damit den fünften Tag in Folge unter dem Schwellenwert von 10. Grundlage für die Feststellung sind die ausgewiesenen Zahlen des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg und nicht mehr die des Robert-Koch-Instituts, nachdem die Bundesnotbremse Ende Juni ausgelaufen ist. Das Landratsamt Ostalbkreis hat deshalb heute die fünfmalige Unterschreitung des Inzidenzwerts 10 amtlich festgestellt und auf seiner Homepage öffentlich bekanntgemacht.

Der Ostalbkreis hat somit nun die Inzidenzstufe 1, also die niedrigste der vier vom Land festgelegten Inzidenzstufen, erreicht. Damit gelten ab Mittwoch, 7. Juli 2021, weitere Lockerungen, die in der Übersicht des Landes mit Stand 5. Juli 2021 zusammengefasst sind.

  • Es dürfen sich maximal 25 Personen treffen - ohne Beschränkungen auf eine bestimmte Anzahl von Haushalten. Geimpfte sowie genesene Personen werden nicht mitgezählt. Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht gelten nicht.
     
  • Private Veranstaltungen wie Geburtstage oder Hochzeitsfeiern sind im Freien mit maximal 300 Personen und in geschlossenen Räumen ebenfalls mit max. 300 Personen, aber hierbei müssen die Teilnehmenden geimpft, genesen oder getestet sein. Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht gelten nicht. Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.
     
  • Öffentliche Veranstaltungen wie Theater, Oper, Konzerte oder Flohmärkte sind im Freien mit max. 1.500 Personen zulässig. Bei über 300 Teilnehmenden gilt Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen gilt eine Beschränkung auf max. 500 Personen. Alternativ dürfen max. 30 Prozent der Raumkapazität genutzt werden. Oder es dürfen max. 60 Prozent der Raumkapazität genutzt werden ohne Abstandsgebot, dann müssen aber die Teilnehmenden geimpft, genesen oder getestet sein. Generell gilt, dass ein Hygienekonzept vorliegen muss und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.
     
  • Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Hochseilgärten oder Schwimmbäder dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen eine unbeschränkte Personenzahl zulassen. Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden. In der Praxis können sich aus dem Abstandsgebot oder hygienischen Vorgaben Personenbeschränkungen ergeben. Für Schwimmbäder gelten zusätzliche Vorgaben zur Begrenzung der Personen in den Becken
     
  • Außerschulische und berufliche Bildung wie VHS oder Jugendkunstgruppen: Ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenzahl. Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.
     
  • Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Bibliotheken, Archive, Gedenkstätten: Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenzahl. Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.
     
  • Gastronomie und Vergnügungsstätten: Ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenanzahl. Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.
     
  • Betriebskantinen und Mensen: Nutzung durch Angehörige der Einrichtung ohne besondere Regelungen gestattet.
     
  • Einzelhandel: Ohne besondere Regelungen. Es ist ein Hygienekonzept erforderlich.
     
  • Körpernahe Dienstleistungen: Wenn Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, Wahrnehmung der Dienstleistung nur von Geimpften, Genesenen oder Getesteten. Es ist ein Hygienekonzept erforderlich.
     
  • Messen: Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Im Freien und in geschlossenen Räumen 1 Person je angefangene 3 qm oder ohne Beschränkung der Personenzahl, sofern diese geimpft, genesen oder getestet sind.
     
  • Beherbergung: Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Ansonsten ohne besondere Regelungen.
     
  • Touristischer Verkehr (wie Schifffahrt, Seilbahnen, touristischer Busverkehr): Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Es gilt „3G“ - also geimpft, genesen, getestet. Ohne Beschränkung der Personenzahl.
     
  • Diskotheken: 1 Person je angefangene 10 qm mit „3 G“ (geimpft, genesen, getestet). Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.
     
  • Prostitutionsstätten: Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Nur mit „3G“ - geimpft, genesen, getestet.
     
  • Sport: Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne besondere Regelungen. Für Sportstätten gelten die zusätzlichen Vorgaben der Corona-Verordnung Sport.
     
  • Wettkampfveranstaltungen im Sport: Es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Im Freien mit maximal 1.500 Personen, bei mehr als 300 Personen gilt Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen max. 500 Personen oder max. 30 Prozent der Kapazität oder max. 60 Prozent der Kapazität ohne Abstandsgebot mit „3G“ - geimpft, genesen, getestet

Soweit in den einzelnen Lebensbereichen nicht anders angegeben, gilt generell in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Personen ab 6 Jahre.

Ausnahmen: In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen, Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben. Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung haben.

Das Land Baden-Württemberg stellt zu den einzelnen Lebensbereichen bzw. zur Corona-Verordnung eine umfangreiche FAQ-Liste auf seiner Homepage zur Verfügung.

Sollte der Ostalbkreis die 7-Tage-Inzidenz von 10 an fünf Tagen in Folge wieder überschreiten, würden wieder die Verschärfungen der Inzidenzstufe 2 gelten.