Sachverständiger IHK - Öffentliche Bestellung
Sie können sich als Sachverständiger und Sachverständige auf einem oder mehreren Gebiet(en) der Wirtschaft öffentlich bestellen und vereidigen lassen. Stellen Sie einen Antrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).
Die öffentliche Bestellung ist keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Sie kann sowohl inhaltlich beschränkt als auch mit Auflagen verbunden werden und wird in der Regel auf fünf Jahre befristet.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger oder Sachverständige müssen Sie bei der der zuständigen IHK einreichen. Er muss eine genaue Beschreibung des beantragten Sachgebietes enthalten.
Hinweis: Falls es bisher noch keine Bestellungen auf dem gewählten Sachgebiet gibt, prüft die zuständige IHK zunächst das abstrakte Bedürfnis.
Die Industrie- und Handelskammer überprüft nach ausführlichen Vorgesprächen, ob die Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung vorliegen. Hierzu kann sie einen Sachverständigenausschuss und/oder Fachausschüsse hinzuziehen. Die endgültige Entscheidung wird Ihnen per Bescheid mitgeteilt.
Fällt die Entscheidung positiv aus, werden Sie vereidigt und erhalten eine Bestellungsurkunde.
Hinweis: Nach erfolgter öffentlicher Bestellung und Vereidigung werden Sie in das bundesweite Sachverständigenverzeichnis eingetragen.
Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Begründung des Antrags und Darlegung der besonderen Sachkunde auf dem beantragten Sachgebiet
- Lebenslauf in Tabellenform
Neben den üblichen Angaben zur Person muss dieser eine genaue Darstellung der Schul- und Berufsausbildung sowie der beruflichen Tätigkeit und insbesondere der Tätigkeit im Sachverständigenwesen enthalten. - Abschriften oder Kopien der Berufsabschlüsse und berufsbezogenen beziehungsweise sachgebietsbezogenen Qualifikationen (z.B. Diplome, Promotion)
- Kopien von Arbeits- und Dienstbescheinigungen
- Kopien von Teilnahmebestätigungen über erfolgte fachliche Fortbildung für das beantragte Sachgebiet und für die Sachverständigentätigkeit allgemein
- bei Bewerbern und Bewerberinnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis: eine Zustimmungs- und weitgehende Freistellungserklärung des Arbeitgebers
Bitte fordern Sie dieses Formular gesondert an. Bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes ist zudem die Frage der Nebentätigkeitsgenehmigung zu klären. - aktuelles polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
- ein Passbild
- eine den besonderen Bestellungsvoraussetzungen für das beantragte Sachgebiet entsprechende Anzahl von selbst erstatteten Gutachten
Soweit keine besonderen Bestellungsvoraussetzungen bestehen, sollten regelmäßig wenigstens drei selbst erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet vorgelegt werden. - sonstige zum Nachweis der besonderen Sachkunde geeignete Unterlagen
- Adressen von in der Regel mindestens fünf Personen, die über Sie in fachlicher und/oder persönlicher Hinsicht Aussagen gegenüber der IHK machen können (Referenzengeber oder Referenzgeberin)
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige IHK im Einzelfall weitere Dokumente anfordern. Diese müssen geeignet sein, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller oder Antragstellerin zu treffen.
Zusätzlich kann die IHK weitere Unterlagen bestimmen, die dem Antrag ebenfalls beizulegen sind. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen IHK.
Für Verfahren von Antragstellern und Antragstellerinnen mit Qualifikationen aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat gelten die Regelungen in § 36a Abs. 3 und 4 GewO.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der zuständigen IHK.
Bezugsort
Hinweis: Auch als Angehörige der EU-/EWR-Staaten ohne derzeitige Niederlassung in Baden-Württemberg können Sie von einer IHK öffentlich bestellt und vereidigt werden. Für Sie ist die IHK zuständig, in deren Bezirk die Niederlassung gegründet werden soll.
Rechtsgrundlage
- § 36 Gewerbeordnung (GewO) (Öffentliche Bestellung von Sachverständigen)
- § 36a Gewerbeordnung (GewO) (Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)
- Sachverständigenordnung der zuständigen Industrie- und Handelskammer
Zuständigkeit
ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk Sie den Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit als Sachverständiger oder Sachverständige haben
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart hat ihn im Benehmen mit allen baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern am 14.07.2011 freigegeben.
ACHTUNG - HINWEIS
Bei Dienstleistungen, die das Einwohnermeldeamt betreffen, bitten wir aus technischen Gründen, entgegen der Beschreibung, PERSÖNLICH und nach Terminvereinbarung zu erscheinen.