Integrationskurse für Ausländer - Teilnahme beantragen
Durch die Teilnahme an einem Integrationskurs lernen Sie
- sich selbständig im Alltag auf Deutsch zu verständigen (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen) sowie
- Alltagswissen zum Leben in Deutschland und Kenntnisse über die deutsche Kultur und jüngere Geschichte.
Er besteht aus zwei Kursteilen:
- einem Sprachkurs von 600 Unterrichtseinheiten und
- einem Orientierungskurs von 100 Unterrichtseinheiten
Jede Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
Sie müssen beide Teile mit einem Test abschließen.
Verfahrensablauf
Die Ausländerbehörde informiert Sie über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise -verpflichtung. Sie stellt Ihnen eine entsprechende Bestätigung aus.
Mit der Bestätigung können - bei einer Verpflichtung müssen - Sie sich bei einem zugelassenen Kursträger Ihrer Wahl zum Integrationskurs anmelden.
Hinweis: Gleichzeitig mit der Anmeldung können Sie auch einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen.
Der Anspruch besteht nur auf einmalige Teilnahme.
Fristen
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, müssen Sie sich unverzüglich zu einem Kurs anmelden.
Unterlagen
Bestätigung über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise Teilnahmeverpflichtung
Kosten
- Integrationskurs und Zweitschriftlernerkurs: EUR 1.603,00
- Die speziellen Integrationskurse: EUR 2.290,00
- Wiederholung jeweils: EUR 585,00
- Intensivkurs: EUR 838,50
In folgenden Fällen müssen Sie auf Antrag keine Kurskosten tragen:
- Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
- Bei Bezug von Arbeitslosengels nach dem SGB III.
- Bei einem Bruttoentgelt unterhalb einer bestimmten Grenze.
- Wenn die Kostentragung eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Zuständig dafür ist die für Sie örtlich zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Bearbeitungsdauer
3 Wochen
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
- § 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG EU)
- § 11 Absatz 1 Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- § 9 Absatz 1 Hilfen
Zuständigkeit
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
03.06.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg
ACHTUNG - HINWEIS
Bei Dienstleistungen, die das Einwohnermeldeamt betreffen, bitten wir aus technischen Gründen, entgegen der Beschreibung, PERSÖNLICH und nach Terminvereinbarung zu erscheinen.