Steuerberaterkammer - Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
Um Ihre Tätigkeit in einer Steuerberatungsgesellschaft (StBG) ausüben zu können, benötigen Sie die Anerkennung der Gesellschaft durch die zuständige Steuerberaterkammer. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. Mit der Anerkennung wird die Steuerberatungsgesellschaft gleichzeitig Mitglied in der Kammer. Es besteht eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Steuerberaterkammer.
Als Rechtsform des zu gründenden Unternehmens kommen für eine StBG sowohl Personengesellschaften als auch juristische Personen infrage:
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Hinweis: Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind.
Achtung: Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in ihren Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen.
Steuerberater müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der Steuerberaterkammer bestellt werden.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Im formlosen Antrag sind anzugeben:
- Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Personen, die die Gesellschaft verantwortlich führen
- Name, Beruf und berufliche Niederlassung der sonst zur Vertretung berechtigten Personen
- Sitz und gegebenenfalls Anschrift der Gesellschaft
Die Steuerberaterkammer prüft Ihre Unterlagen und entscheidet, ob die Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wird.
Über die Anerkennung als StBG erhalten Sie eine Urkunde. Die zuständige Stelle trägt die Gesellschaft in das Berufsregister ein.
Fristen
Die Anerkennung muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Steuerberatungsgesellschaft erfolgen.
Unterlagen
- formloser Antrag auf Anerkennung als StBG
- Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung
- Erklärung jedes Gesellschafters, dass er die Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält
- Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers)
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B. einen Auszug aus dem Berufsregister.
Kosten
für die Anerkennung: EUR 500,00
Als Mitglied der Steuerberaterkammer ist die Gesellschaft zur Zahlung des jährlichen Kammerbeitrags verpflichtet. Die jeweilige Kammerversammlung setzt den Beitrag fest.
Bearbeitungsdauer
ca. 3-4 Wochen
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder Stadt Ihres Gesellschaftssitzes an.
Sonstiges
Bereits vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung ist eine Abstimmung sowohl mit der Steuerberaterkammer als auch mit der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK), die im Verfahren zur Eintragung in das Handelsregister vom Registergericht zur Stellungnahme aufgefordert werden kann, empfehlenswert. Die Steuerberaterkammer kann bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Detaillierte Informationen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer.
Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in der Person des Vertretungsberechtigten müssen Sie der Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats anzeigen. Der Änderungsanzeige müssen Sie eine beglaubigte Kopie der jeweiligen Urkunde beifügen. Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, müssen Sie eine beglaubigte Kopie oder einen amtlichen Ausdruck der Eintragung nachreichen.
Rechtsgrundlage
- § 32 Steuerberatungsgesetz (StBerG) (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften)
- § 49 Steuerberatungsgesetz (StBerG) (Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag)
- § 50 Steuerberatungsgesetz (StBerG) (Voraussetzungen für die Anerkennung)
- § 50a Steuerberatungsgesetz (StBerG) (Kapitalbindung)
- § 51 Steuerberatungsgesetz (StBerG) (Gebühren für die Anerkennung)
- § 52 Steuerberatungsgesetz (StBerG) (Urkunde)
- § 53 Steuerberatungsgesetz (StBerG) (Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft")
- § 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG) (Beiträge und Gebühren)
- § 164b Steuerberatungsgesetz (StBerG) (Gebühren)
- § 40 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) (Verfahren)
- § 41 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) (Anerkennungsurkunde)
Zuständigkeit
die Steuerberaterkammer im Bezirk Ihres Gesellschaftssitzes
Vertiefende Informationen
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Steuerberaterkammer Nordbaden, Stuttgart und Südbaden haben ihn am 22.04.2015 freigegeben.
ACHTUNG - HINWEIS
Bei Dienstleistungen, die das Einwohnermeldeamt betreffen, bitten wir aus technischen Gründen, entgegen der Beschreibung, PERSÖNLICH und nach Terminvereinbarung zu erscheinen.