Krankenversicherung für Freiberufler beantragen
Als Selbständige oder Selbständiger sind Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie haben drei Möglichkeiten:
- Sie können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
- Sie können sich privat versichern.
- Sie können beides kombinieren und zur gesetzlichen Krankenversicherung eine private Zusatzversicherung abschließen.
Ausnahmen bestehen für
- Landwirtinnen und Landwirte: Sie sind in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau versichert.
- selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten: Sie sind in der Künstlersozialversicherung versichert.
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung richten sich nach Ihrem Einkommen, dem Beitragssatz und dem gewünschten Anspruch auf Krankengeld.
Private Krankenversicherungen berechnen die Beiträge nach dem persönlichen Versicherungsrisiko, zum Beispiel nach Alter oder Vorerkrankungen und nicht nach dem Einkommen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern möchten, lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten. Dort erhalten Sie die Antragsformulare. Viele Krankenkassen bieten diese auch im Internet an.
Um Mitglied in der privaten Krankenversicherung zu werden, können Sie sich von der Krankenversicherung Ihrer Wahl ein Angebot erstellen lassen.
Fristen
- Gesetzliche Krankenversicherung: innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorherigen Versicherung. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt im unmittelbaren Anschluss. Ein späterer Beitritt ist nicht möglich.
- Private Versicherung: Erkundigen Sie sich beim Versicherungsunternehmen.
Unterlagen
- Bei einem Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft: letzter Einkommensteuerbescheid oder bei Neugründung ein anderweitiger Nachweis der Einnahmen.
- Bei der Wahl eines privaten Versicherungsträgers: je nach Versicherungsträger
Kosten
Die Rechtsberatung durch einen Fachanwalt oder Steuerberater kann zusätzliche Kosten verursachen.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V):
- § 5 Versicherungspflicht
- § 9 Freiwillige Versicherung
- § 240 Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder
Zuständigkeit
- Für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung: die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren
- Für eine Versicherung in der privaten Krankenversicherung: jedes Unternehmen, das eine private Krankenversicherung anbietet
Vertiefende Informationen
- Informationen zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau finden Sie hier: https://www.svlfg.de/krankenkasse
- Informationen zur Künstlersozialversicherung finden Sie hier: https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/leistungen
- Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. bietet Informationen über das Angebot der privaten Krankenversicherung.
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
18.11.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg
ACHTUNG - HINWEIS
Bei Dienstleistungen, die das Einwohnermeldeamt betreffen, bitten wir aus technischen Gründen, entgegen der Beschreibung, PERSÖNLICH und nach Terminvereinbarung zu erscheinen.