Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen
Als Lebenspartnerin oder Lebenspartner können Sie:
- Ihre bisherigen Namen beibehalten oder
- einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen.
Das kann entweder der Geburtsname oder der tatsächlich geführte Name einer der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sein.
Tragen Sie als Elternteil die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil? Dann können Sie und Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner sowie das Kind, das Sie in Ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen führen. Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner müssen dies gegenüber dem Standesamt erklären.
Nehmen Sie in der Lebenspartnerschaft ein Kind allein an, erhält das Kind als Geburtsnamen Ihren Familiennamen. Wenn Sie das Kind Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners annehmen und keinen Lebenspartnerschaftsnamen führen, bestimmen Sie den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht.
Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten, etwa bei der Namensführung von ausländischen Lebenspartnerschaften. Lassen Sie sich beim Standesamt beraten.
Verfahrensablauf
Wenn Sie bei der Begründung Ihrer Lebenspartnerschaft noch keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben, können Sie dies jederzeit nachholen.
Die spätere Änderung des Lebenspartnerschaftsnamens müssen Sie beim zuständigen Standesamt schriftlich erklären.
Sie müssen diese Erklärung bei einem Notariat oder bei einem Standesamt beglaubigen oder beurkunden lassen.
Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, bei dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist.
Fristen
keine
Unterlagen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Lebenspartnerschaftsurkunde (bei späterer Namensänderung)
Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Kosten
für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen: EUR 40,00
Bearbeitungsdauer
in der Regel sofort
Sonstiges
Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich.
Rechtsgrundlage
- § 3 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Lebenspartnerschaftsname)
- § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners)
- § 42 Personenstandsgesetz (PStG) (Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Zuständigkeit
- wenn die Namensänderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgt, müssen Sie die Erklärung bei einem Notariat oder Standesamt öffentlich beglaubigen lassen
- wenn die Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet ist: das Standesamt am Wohnsitz der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
23.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
ACHTUNG - HINWEIS
Bei Dienstleistungen, die das Einwohnermeldeamt betreffen, bitten wir aus technischen Gründen, entgegen der Beschreibung, PERSÖNLICH und nach Terminvereinbarung zu erscheinen.