Wenn Sie Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leisten, können Sie eine Wohnungsbauprämie beantragen. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind insbesondere Einzahlungen in einen Bausparvertrag, aber auch andere Zahlungen, z. B. für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft.
Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 10 % (bis 2020: 8,8 %) Ihrer Aufwendungen. Für jedes Sparjahr werden als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:
Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig.
Die Wohnungsbauprämie müssen Sie bei Ihrem Anlageinstitut beantragen. Nutzen Sie dafür das Formular, das Ihnen Ihr Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zugeschickt hat.
Wenn Sie Ihren Bausparvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben:
Die Wohnungsbauprämie ist bei Zahlungen in einen Bausparvertrag erst fällig, wenn
Sollten Sie das angesammelte Guthaben innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist anderweitig verwenden, so entfällt der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie.
Wenn Sie Ihren Bausparvertrag ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben:
Die Wohnungsbauprämie ist bei Zahlungen in einen Bausparvertrag erst fällig, wenn
bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Sparjahr folgt
keine
keine
keine
Ihr Anlageinstitut z.B. der Bausparkasse
Bei Dienstleistungen, die das Einwohnermeldeamt betreffen, bitten wir aus technischen Gründen, entgegen der Beschreibung, PERSÖNLICH und nach Terminvereinbarung zu erscheinen.