Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften können auf Antrag als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte anerkannt werden. Die Anerkennung ist möglich als:
Die Anerkennung können Sie für einzelne oder mehrere Produkte, Produktbereiche oder Anforderungsbereiche erhalten. Wenn Sie die jeweiligen besonderen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, können Sie als
für dasselbe Produkt beziehungsweise denselben Produkt- oder Anforderungsbereich anerkannt werden.
Hinweis: Die Anerkennung von PÜZ-Stellen anderer Bundesländer gilt in Baden-Württemberg ebenfalls. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsergebnisse von Stellen, die von einem anderen EU-EWR-Staat anerkannt worden sind, sind in Baden-Württemberg gleichgestellt.
Den Antrag auf Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Er muss folgende Angaben enthalten:
Hinweis: Die zuständige Stelle kann auch Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
Pflichten der anerkannten PÜZ-Stellen
Mit der Anerkennung als PÜZ-Stelle sind bestimmte Pflichten (z.B. Vertraulichkeit auf allen Organisationsebenen, Führen von Aufzeichnungen) verbunden. Diese können Sie in § 4 und § 5 der Verordnung des Umweltministeriums über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht nachlesen.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen, wie beispielsweise:
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht selbst erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
250,00 - 10.000 EUR
das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.04.2021 freigegeben.
Bei Dienstleistungen, die das Einwohnermeldeamt betreffen, bitten wir aus technischen Gründen, entgegen der Beschreibung, PERSÖNLICH und nach Terminvereinbarung zu erscheinen.