Falls Sie ein neues Fahrzeug im EU-Ausland erwerben, nach Deutschland bringen und hier zulassen, unterliegt dieser Vorgang der deutschen Umsatzsteuer.
Der steuerliche Begriff hierfür lautet Fahrzeugeinzelbesteuerung.
Sie müssen von sich aus innerhalb von 10 Tagen nach dem Fahrzeugkauf bei dem für Sie zuständigen Finanzamt den Erwerb erklären und die Umsatzsteuer entrichten. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, erhalten Sie keine gesonderte Aufforderung durch das Finanzamt.
Fügen Sie bitte der Steuererklärung auch eine Kopie der Rechnung über den Fahrzeugkauf bei.
Die Berechnung der Umsatzsteuer erfolgt auf der Grundlage des Kaufpreises, der Ihnen in Rechnung gestellt wurde. Einzubeziehen sind auch Nebenkosten (z. B. Sonderausstattung, Überführungskosten), die Ihnen die Verkäuferin bzw. der Verkäufer oder ein Drittunternehmen (z.B. Spedition) berechnet hat. Auf diesen Betrag wenden Sie den allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % an. Sollte im Verkaufsland der Euro nicht die nationale Währung sein, müssen Sie eine Umrechnung in Euro nach dem Tageskurs des Kauftags vornehmen.
Innerhalb von 10 Tagen nach dem Fahrzeugkauf.
Steuererklärung und Rechnungskopie.
Keine
Bitte beachten Sie, dass die Kfz-Zulassungsstellen verpflichtet sind, das zuständige Finanzamt über die erstmalige Ausgabe von Zulassungspapieren zu benachrichtigen.
Das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
26.07.2023 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg
Bei Dienstleistungen, die das Einwohnermeldeamt betreffen, bitten wir aus technischen Gründen, entgegen der Beschreibung, PERSÖNLICH und nach Terminvereinbarung zu erscheinen.