Übersicht der Steuern und Gebühren sowie Verordnungen
Grundsteuerreform Baden-Württemberg 2025 | Umsetzung der Gemeinde Waldstetten
- Was ist die Grundsteuer?
Die Grundsteuer ist eine jährliche Steuer, die auf das Eigentum von Grundstücken erhoben wird. Man unterscheidet zweierlei Arten von Grundsteuer.
Grundsteuer A: Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
Grundsteuer B: Betriebliche und private Grundstücke
Zusätzlich haben Kommunen noch die Möglichkeit, eine höhere Grundsteuer C für unbebaute, aber baureife Grundstücke festzusetzen. Hiervon sieht die Gemeinde Waldstetten aber auf weiteres ab.
- Was ist die Grundsteuerreform?
Die bisherige Grundlage für die Berechnung der Steuer sind die sogenannten Einheitswerte. Da diese Werte aber auf der Basis des Jahres 1964 beruhen, sah das Bundesverfassungsgericht einen Änderungsbedarf. 2018 legte das Verfassungsgericht fest, dass die Grundsteuer neu berechnet werden müsse. Eine Neubewertung der Grundstücke wurde vorgenommen und soll in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden, um zu vermeiden, dass gleichartige Grundstücke unterschiedlich besteuert werden. Die Länder haben zudem die Möglichkeit, ein eigenes Bewertungsmodel festzusetzen. Das Land Baden-Württemberg hat diese Möglichkeit genutzt und ein eigenes Vorgehen erarbeitet. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach diesem neuen Modell erhoben.
- Das Bewertungsmodell in Baden-Württemberg
Grundsteuer A
Die Grundsteuer A orientiert sich nach dem Bundesmodell. Die Bewertung erfolgt nach dem durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Bisher wurden die Wohngebäude bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auch bei der Grundsteuer A mitbewertet. Zukünftig erfolgt dies als eigenes Grundsteuerobjekt in der Grundsteuer B.
Grundsteuer B
Die Basis der Bewertung ist zukünftig der Grundsteuerwert. Diesen erhält man, wenn die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert multipliziert werden. Der Bodenrichtwert wurde vom örtlichen Gutachterausschuss festgestellt. Neu ist, dass der Gebäudewert keine Rolle mehr spielt. Somit ist die Bebauung eines Grundstücks für die Bewertung nicht relevant. Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Daraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Zu beachten ist, dass sich für bebaute Wohngrundstücke die Steuermesszahl um 30 Prozent geringer ist.
Jeder Grundbesitzeigentümer erhält vom Finanzamt einen Bescheid, in dem er seinen Grundsteuermessbetrag erfährt.
- Wie berechnet sich die Grundsteuer?
Für die Berechnung der Grundsteuer gilt die vereinfachte Formel:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
oder ausführlich
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert x Steuermesszahl x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Für die Grundsteuer A und Grundsteuer B gelten unterschiedliche Hebesätze, die jede Kommune individuell festsetzt.
Der Gemeinde Waldstetten war es wichtig, Hebesätze zu beschließen, die aufkommensneutral sind. Das heißt, die Gemeinde möchte ihr Grundsteueraufkommen gegenüber dem Jahr 2024 nicht erhöhen. Um die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe etwas zu entlasten, wird der Hebesatz für die Grundsteuer A nicht geändert, was diesen entgegenkommt. Aufkommensneutral bedeutet jedoch nicht, dass die Höhe der Grundsteuer bei jedem Grundstückeigentümer im Vergleich zu 2024 gleichbleiben wird. Vielmehr wird eine Verschiebung des Aufkommens stattfinden Es ist abzusehen, dass baureife, aber unbebaute Grundstücke grundsätzlich teurer werden. Dies gilt auch für große, bebaute Grundstücke. Auf bebaute Grundstücke in einem Gewerbegebiet entfällt zukünftig voraussichtlich eine geringere Grundsteuer.
In Waldstetten gelten ab dem 1. Januar 2025 folgende Hebesätze
Grundsteuer A: 350 v. H. (seither: 350 v. H.)
Grundsteuer B: 280 v. H. (seither: 410 v. H.)
Beispiele
Zu Beginn ist festzuhalten, dass es sich hierbei nur um Muster handelt. Für jeden Grundstückeigentümer gestaltet sich die Höhe der Grundsteuer individuell und kann nicht pauschalisiert werden.
Grundsteuer A:
Sie erhielten vom Finanzamt einen Bescheid für Ihr forstwirtschaftliches Grundstück. Der genannte Grundsteuermessbetrag beträgt 25,00 €. Die Grundsteuer berechnet sich wie folgt:
25,00 € (Grundsteuermessbetrag) x 3,5 (Hebesatz Grundsteuer A) = 87,50 €
Die zu zählende jährliche Grundsteuer beträgt 87,50 €.
Grundsteuer B:
Das Finanzamt hat mitgeteilt, dass für Ihr bebautes Grundstück ein Grundsteuermessbetrag von 165,00 € ermittelt wurde.
165,00 € (Grundsteuermessbetrag) x 2,8 (Hebesatz Grundsteuer B) = 462,00 €
Die Höhe Ihrer jährlichen Grundsteuer beträgt 462,00 €.
- Wie geht es weiter?
Die Gemeinde Waldstetten plant, die neuen Grundsteuerbescheide im Laufe Januar 2025 zu versenden. Sollten Sie nach Erhalt des Bescheides Fragen haben, können Sie sich gerne an die Verwaltung wenden.
Ihre Ansprechpartner
- Was tun bei einem fehlerhaften Bescheid?
Sollte bereits der Bescheid vom Finanzamt für den Grundsteuermessbetrag fehlerhaft sein, müssen Sie sich direkt an das Finanzamt wenden. Die Gemeinde Waldstetten hat hierauf keinen Einfluss. Dies gilt auch bei einem Eigentümerwechsel.
Sollte der Grundsteuerbescheid der Gemeinde Fragen aufwerfen, können Sie sich gerne bei der Gemeindeverwaltung melden.
Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass ab 2025 trotzdem die festgelegte Grundsteuer der Gemeinde zu zahlen ist. Dies gilt, bis dem Widerspruch abgeholfen wurde.
- Fälligkeitstermine
Die jährlichen Fälligkeitstermine in vier Raten bleiben unverändert:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Für Jahreszahler ist die Fälligkeit weiterhin auf den 1. Juli festgesetzt.
Allgemeines zur Veranlagung
Fragen zur Veranlagung werden unter folgenden Telefonnummern beantwortet:
Mieten | Felix Deininger | 403-33 |
Hundesteuer | Betha Abele | 403-31 |
Wasserzins, Grundsteuer | Anke Riedel | 403-34 |
Zahlungen, Erstattungen | Margot Barth, Gemeindekasse | 403-32 |
Gewerbesteuer | Eva Gentner | 403-38 |
Bei Abbuchern wird die Steuer zur Fälligkeit dem Konto belastet.
Barzahler bitten wir um pünktliche Überweisung zu den angegebenen Fälligkeitsterminen. Bei Überschreiten der Fälligkeit ist die Verwaltung per Gesetz verpflichtet, Mahngebühren und Säumniszuschläge festzusetzen und einzuziehen. Die Mahngebühren betragen 4,00 €. Barzahler bitten wir, bei Überweisungen das Buchungszeichen unbedingt anzugeben.
Die Angabe des Buchungszeichens ermöglicht der Gemeindekasse eine rasche und fehlerfreie Verbuchung Ihrer Zahlung.
Zum Schluss möchten wir Sie noch auf die Möglichkeit zur Teilnahme am Abbuchungsverfahren hinweisen. Melden Sie Ihre Bankverbindung für die jeweilige Steuer bei der Gemeindekasse an. Bei der Teilnahme am Abbuchungsverfahren entfällt für Sie die Überwachung der einzelnen Fälligkeiten. Ein Risiko ist mit der Erteilung einer Abbuchungsermächtigung nicht verbunden, da Sie jeder Abbuchung innerhalb zwei Wochen widersprechen können. Außerdem können Sie den Abbuchungsauftrag jederzeit widerrufen.
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026
1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 21.11.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt auf
- 350 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 280 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Kalenderjahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Waldstetten mit Sitz in der Bettringer Straße 21, 73550 Waldstetten erhoben werden.
Waldstetten, 17.11.2025
Michael Rembold
Bürgermeister
Grund- und Gewerbesteuer
Grund- und Gewerbesteuer
Die Höhe der Grundsteuer wird durch den Grundsteuermessbetrag (der vom Finanzamt festgelegt wird) mal dem Hebesatz der Gemeinde bestimmt.
- Hebesatz Grundsteuer A 350 v.H.
- Hebesatz Grundsteuer B 280 v.H.
Die Grundsteuerbescheide werden Mitte/Ende Januar zugestellt.
Die Grundsteuer wird danach in vier Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres zur Zahlung fällig. Bei Jahreszahlern ist die Fälligkeit auf den 01.07. festgesetzt.
Die Gewerbesteuer wird ebenfalls in 4 Raten erhoben. Wie bei der Grundsteuer werden diese zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
- Hebesatz Gewerbesteuer 400 v.H.
Hundesteuer
Die Hundesteuer wird jährlich im Februar fällig. Der Steuersatz beträgt
- 120 € jährlich für den Ersthund und
- 240 € jährlich für jeden weiteren Hund
- 750 € jährlich für den ersten Kampfhund
- 1.500 € jährlich für den zweiten Kampfhund
Für das Jahr 2024 wurden keine Steuerbescheide zugestellt. Wir verweisen auf den Steuerbescheid aus dem Jahr 2021 bzw. auf den Änderungsbescheid. Die Hundemarke ist bis zum Jahr 2025 gültig.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach der Hundesteuersatzung jeder drei Monate alte Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeindeverwaltung anzuzeigen ist. Wer gegen die Anzeigepflicht verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
An- oder Abmeldung eines Hundes
Bei Abbuchern wird die Steuer zur Fälligkeit dem Konto belastet.
Barzahler bitten wir um pünktliche Überweisung zu den angegebenen Fälligkeitsterminen. Bei Überschreiten der Fälligkeit ist die Verwaltung per Gesetz verpflichtet, Mahngebühren und Säumniszuschläge festzusetzen und einzuziehen. Barzahler bitten wir, bei Überweisungen das Buchungszeichenunbedingt anzugeben.
Auskunft erteilen Ihnen Betha Abele und Christine Ziller, Telefon (07171) 403-31 bzw E-Mail.
SEPA-Lastschriftmandat
Antrag auf Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats für wiederkehrende Zahlungen (Abbuchungsermächtigung)
Unsere Bankverbindungen
Kreissparkasse Ostalb
Kontonummer: 440 001 920 - Bankleitzahl: 614 500 50
IBAN: DE57 6145 0050 0440 0019 20
BIC OASPDE6AXXX
VR-Bank Ostalb eG
Kontonummer: 1170 305 008 - Bankleitzahl: 614 901 50
IBAN: DE65 6149 0150 1170 3050 08
BIC: GENODES1AAV
Volksbank Göppingen
Kontonummer: 101 230 001 - Bankleitzahl: 610 605 00
IBAN: DE57 6106 0500 0101 2300 01
BIC: GENODES1VGP
Wasserzins und Abwassergebühren
Abwassergebühren und Wasserzins auf den 1. Januar 2026
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20. November 2025 beschlossen, ab dem 1. Januar 2026
- die Entwässerungsgebühren bei der Schmutzwassergebühr von 2,55 €/m³ auf 2,94 €/m³ zu erhöhen und
- die Niederschlagswassergebühr von 0,73 €/m² auf 0,66 €/m² zu senken.
- Der Wasserzins erhöht sich von 3,40 €/m³ netto auf 3,56 €/m³ netto.
Mit dem Bescheid der Jahresabrechnung (der Ihnen Anfang März zugeht) wurden auch die Vorauszahlungen für das Folgejahr festgesetzt. Der Abrechnungsbetrag ist am 31. März 2026 mit der 1. Pauschale für 2026 zur Zahlung fällig. Guthaben aus der Abrechnung werden bei Abbuchern automatisch mit der 1. Pauschale verrechnet.
Abwassergebühren und Wasserzins auf den 1. Januar 2025
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21. November 2024 folgende Gebührenfestsetzungen beschlossen:
- Zum 1. Januar 2025 wurden die Schmutzwassergebühr auf 2,55 €/m³ gesenkt sowie
- die Niederschlagswassergebühr auf 0,73 €/m² zu erhöhen.
- Der Wasserzins fand eine Erhöhung zum 1. Januar 2025 auf 3,40 €/m³ netto.
Die Messgebühren (Wasseruhr 2 - 5 cbm) betragen weiterhin 2,01 €/Monat zzgl. 7% MwSt. = 25,81 €/Jahr
Statistisches Bundesamt
Hier werden statistische Informationen erhoben, gesammelt, aufbereitet, dargestellt und analysiert.
