Das Landratsamt Ostalbkreis erlässt im Wege der Eilzuständigkeit nach § 16 Abs. 7 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
folgende
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über die häusliche Isolation (Quarantäne) von Personen, die mit dem neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sind, und deren Kontaktpersonen zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19.
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