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Autor: Frau Herkommer
Artikel vom 27.12.2023

Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist nur am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt

Traditionell gehört das Feuerwerk zu den festlichen Aktivitäten in Deutschland, um das neue Jahr zu begrüßen. Damit alle sicher in das neue Jahr kommen, weist das Landratsamt Ostalbkreis auf einige grundlegende Regeln hin, die beim Umgang mit Feuerwerk zu beachten sind.

Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen in diesem Jahr ab Mittwoch, 28. Dezember, bis Samstag, 30. Dezember, im Handel verkauft werden. Das Abbrennen dieser Feuerwerkskörper ist nur am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres gestattet. Beim Kauf sollte darauf geachtet werden, dass nur geprüfte und zugelassene Feuerwerksartikel gekauft werden. Diese tragen Hinweise und die Kennzeichnung des Bundesamtes für Materialforschung (BAM). Nicht geprüfte Feuerwerksartikel sind unberechenbar, sehr gefährlich und deshalb verboten. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II weder erwerben noch abbrennen oder aufbewahren.

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Fachwerkhäuser verboten.

Das Verschießen von Kartuschenmunition und von erwerbsscheinfreier pyrotechnischer Munition aus Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen, die das PTB-Zeichen tragen, ist vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts ohne Erlaubnis zulässig, wenn die Vorgaben der Verwendungssicherheit (Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten, usw.) eingehalten werden. Der Ort der Entfaltung der pyrotechnischen Munition muss sich auf beziehungsweise über dem Grundstück befinden.

Das Führen einer Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffe auf öffentlichen Flächen ohne waffenrechtliche Erlaubnis ist strafbar.

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