Waldstetten (Druckversion)

Stuifen-Boten des Jahres 2024

Ältere Ausgaben des Waldstetter Amtsblattes Stuifen-Bote
Klicken Sie bitte auf die jeweilige Kalenderwoche zum Öffnen der PDF

KW 18-2024

KW 17-2024

KW 16-2024

KW 15-2024

KW 14-2024

KW 13-2024

KW 12-2024

KW 11-2024

KW 10-2024

KW 09-2024

KW 08-2024

KW 07-2024

KW 06-2024

KW 05-2024

KW 04-2024

KW 03-2024

KW 02-2024

Autor: Frau Herkommer
Artikel vom 08.11.2023

Laub: Wer muss die Blätter vom Gehweg fegen?

Gemäß Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege obliegt es den Straßenanliegern, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege zu reinigen. Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen. Falls solche Gehwege nicht vorhanden sind, haben die Anlieger die seitlichen Flächen in einer Breite von 1,50 Meter zu reinigen, zu räumen und zu streuen.

Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr) entgegenstehen. Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

http://www.waldstetten.de//rathaus-service/amtsblatt-stuifen-bote/amtsblatt-archiv