Schneeräumpflicht
Wer muss Schneeräumen und Streuen?
Zum Schneeräumen und Streuen ist der Straßenanlieger verpflichtet. Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben. Besitzer sind insbesondere Mieter und Pächter, die das Grundstück ganz oder teilweise gebrauchen.
Wo muss geräumt und bei Glätte gestreut werden?
Die Gehwege müssen von Schnee geräumt und bei Glätte gestreut werden. Gehwege sind ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmete Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Gehwege sind auch Staffeln. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, sind die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 m zu räumen und zu streuen.
Wohin mit dem Schnee?
Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehwegs, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn, anzuhäufen. Die Straßenrinne und die Straßeneinläufe sind freizuhalten.
Wie muss geräumt werden?
Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwegfläche gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen. Beim Reinigen darf der Gehweg nicht beschädigt werden.
Zu welcher Uhrzeit muss geräumt werden?
Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn tagsüber Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu bestreuen. Die Räumpflicht endet um 20 Uhr.
Was passiert, wenn nicht geräumt wird?
Wer zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege verpflichtet ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 € geahndet werden.
Wichtige Hinweise zur Durchführung des Winterdienstes
Wir weisen darauf hin, dass die Durchführung des Winterdienstes durch den Bauhof der Gemeinde Waldstetten nur dann möglich ist, wenn trotz parkender Fahrzeuge eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 m eingehalten wird. Bitte beachten Sie, dass an Stellen, an denen die erforderliche Restfahrbahnbreite nicht mehr gegeben ist, ein gesetzliches Parkverbot gilt. Eine entsprechende Beschilderung zum Parkverbot ist an diesen Stellen nicht notwendig. Damit auch enge Straßen ohne Komplikationen geräumt werden können, bitten wir Sie, dieses gesetzliche Parkverbot in Ihrem eigenen Interesse einzuhalten und Ihre Fahrzeuge möglichst auf eigenen Grundstücken zu parken. Auch Wendeplatten müssen zum Wenden der Räumfahrzeuge freigehalten werden.
Ihre Gemeindeverwaltung
