Amtliche Bekanntmachungen: Waldstetten

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Staatlich anerkannter
Erholungsort im Ostalbkreis
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1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2035 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Gmünd – Waldstetten, Gemarkung Weiler i. d. B. – Bekanntmachung der Wirksamkeit

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die vom gemeinsamen Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Gmünd – Waldstetten am 06.11.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes Schwäbisch Gmünd – Waldstetten mit Erlass vom 15.06.2026 (AZ.: RPS21-2511-445/3) aufgrund § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Ziel und Zweck der 1. Flächennutzungsplan-Änderung  
Mit dem Bebauungsplan Nr. 620 B „Neue Feuerwehr Hutwiesen“ werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Dorfgemeinschaftshauses mit Verwaltungsräumen und Feuerwehrhaus geschaffen. Gleichzeitig sind zwei Mischgebietsbauplätze ausgewiesen, um den örtlichen Bedarf an Gewerbeflächen zu decken. Die umgebenden Grünflächen werden planungsrechtlich gesichert und zu einer den Ortsrand eingrünenden Streuobstwiese entwickelt.

Der alte Standort der Feuerwehr an der Pfarrer-Haug-Straße war aus einsatztaktischer und feuerwehrtechnischer Sicht nicht mehr akzeptabel. Das Bezirksamt des Teilorts Weiler verfügt derzeit nur über eingeschränkt nutzbare Räumlichkeiten. Diese sind nicht barrierefrei in einem Wohngebäude untergebracht. Durch die künftige gemeinsame Nutzung eines Gebäudes durch Feuerwehr und Bezirksamt ergeben sich nachhaltige Synergieeffekte (z.B. Energieversorgung). Gleichzeitig können in diesem Zuge Räume für die Dorfgemeinschaft entstehen.

Der Bereich, für den der Flächennutzungsplan geändert wird, liegt am nordwestlichen Ortsrand von Weiler. Im Osten verläuft die Strümpfelbachstraße, im Westen der Strümpfelbach. Die Fläche des Geltungsbereichs beträgt ca. 1,1 ha. Diese Fläche ist bisher als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt und wird mit der Flächennutzungsplan-Änderung in eine „Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Feuerwehr und Verwaltungsgebäude“, eine „gemischte Baufläche“ und in eine „Grünfläche“ umgewandelt.

Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung beim Amt für Stadtentwicklung der Stadt Schwäbisch Gmünd und bei der Gemeindeverwaltung Waldstetten während der jeweils üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jeder kann den Flächennutzungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB). Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn  sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.  Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Soweit die Änderung des Flächennutzungsplans unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Verbandsvorsitzende dem Feststellungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Schwäbisch Gmünd unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Schwäbisch Gmünd geltend zu machen. 

Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Amt für Stadtentwicklung Schwäbisch Gmünd

Verkehrsrechtliche Anordnungen und Straßensperrungen

Bergstraße in Wißgoldingen | Gesamtsperrung des Verkehrs 
Aufgrund einer privaten Baumaßnahme wird die Bergstraße auf Höhe der Hausnummer 13 von Mittwoch, 2. September, bis Donnerstag, 10. September,  voll gesperrt. Davon betroffen sind auch die Gehwege, sodass weder Fußgänger noch Radfahrer die Stelle passieren können.

Carl-Zeiss-Straße in Waldstetten | Sperrung des Verkehrs und Gehwegs
Aufgrund einer Baumaßnahme (Dachsanierung) wird die Carl-Zeiss-Straße 1 bis Eingang Robert-Bosch-Straße auf Höhe der Waldsauna von Montag, 27. Juli, 7:00 Uhr, bis Freitag, 11. September, 17:00 Uhr, gesperrt. Davon betroffen sind auch die Gehwege, sodass weder Fußgänger noch Radfahrer die Stelle passieren können.

Um Beachtung wird gebeten.
                                             Ihr Haupt- und Ordnungsamt