Steuern, Gebühren, Satzungen: Waldstetten

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Weltweit

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Staatlich anerkannter
Erholungsort im Ostalbkreis
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Übersicht der Steuern und Gebühren, Verordnungen sowie Satzungen der Gemeinde Waldstetten

   

Hauptsatzung der Gemeinde

Allgemeines zur Veranlagung

Fragen zur Veranlagung werden unter folgenden Telefonnummern beantwortet: 

Gewerbesteuer,
Mieten

Felix Deininger

403-33
403-133
E-Mail 

Grundsteuer, Pacht,
Hundesteuer,
Vergnügungssteuer

Betha Abele
Christine Ziller

403-31
403-131
E-Mail 

Wasserzins

Anke Riedel

403-34
403-134
E-Mail

bei Zahlungen, Erstattungen
bzw. Abbuchungen

Margot Barth, Gemeindekasse

403-32
403-132
E-Mail

 

Bei Abbuchern wird die Steuer zur Fälligkeit dem Konto belastet.

Barzahler bitten wir um pünktliche Überweisung zu den angegebenen Fälligkeitsterminen. Bei Überschreiten der Fälligkeit ist die Verwaltung per Gesetz verpflichtet, Mahngebühren und Säumniszuschläge festzusetzen und einzuziehen. Die Mahngebühren betragen 4,00 €. Barzahler bitten wir, bei Überweisungen das Buchungszeichen unbedingt anzugeben.

Die Angabe des Buchungszeichens ermöglicht der Gemeindekasse eine rasche und fehlerfreie Verbuchung Ihrer Zahlung.

Zum Schluss möchten wir Sie noch auf die Möglichkeit zur Teilnahme am Abbuchungsverfahren hinweisen. Melden Sie Ihre Bankverbindung für die jeweilige Steuer bei der Gemeindekasse an. Bei der Teilnahme am Abbuchungsverfahren entfällt für Sie die Überwachung der einzelnen Fälligkeiten. Ein Risiko ist mit der Erteilung einer Abbuchungsermächtigung nicht verbunden, da Sie jeder Abbuchung innerhalb zwei Wochen widersprechen können. Außerdem können Sie den Abbuchungsauftrag jederzeit widerrufen.

Gebührenordnung für das Bürgerhaus sowie die Josef-Leicht-Begegnungsstätte

Zum Öffnen der Gebührenordnung für das Bürgerhaus klicken Sie bitte hier

Zum Öffnen der Benutzungs- und Gebührenordnung der Josef-Leicht-Begegnungsstätte klicken Sie bitte hier

Grundsteuerreform

Dem diesjährigen Grundsteuerbescheid ist eine Beilage beigefügt. Wir bitten um Beachtung. Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de“

Grund- und Gewerbesteuer

Grund- und Gewerbesteuer

Die Höhe der Grundsteuer wird durch den Grundsteuermessbetrag (der vom Finanzamt festgelegt wird) mal dem Hebesatz der Gemeinde bestimmt. 

  • Hebesatz Grundsteuer A 350 v.H.
  • Hebesatz Grundsteuer B 410 v.H.

Die Grundsteuerbescheide werden Mitte/Ende Januar zugestellt.

Die Grundsteuer wird danach in vier Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres zur Zahlung fällig. Bei Jahreszahlern ist die Fälligkeit auf den 01.07. festgesetzt.

 

Die Gewerbesteuer wird ebenfalls in 4 Raten erhoben. Wie bei der Grundsteuer werden diese zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.

  • Hebesatz Gewerbesteuer 370 v.H.

Hundesteuer 2024

  Die Hundesteuer für das Jahr 2024 wird fällig im Februar 2024. Der Steuersatz 2024 beträgt

  •    120 € jährlich für den Ersthund und
  •    240 € jährlich für jeden weiteren Hund
  •    750 € jährlich für den ersten Kampfhund
  • 1.500 € jährlich für den zweiten Kampfhund

Für das Jahr 2024 werden keine Steuerbescheide zugestellt. Wir verweisen auf den Steuerbescheid aus dem Jahr 2021 bzw. auf den Änderungsbescheid. Die Hundemarke ist bis zum Jahr 2025 gültig.

Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach der Hundesteuersatzung jeder drei Monate alte Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeindeverwaltung anzuzeigen ist. Wer gegen die Anzeigepflicht verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden. 

An- oder Abmeldung eines Hundes

Bei Abbuchern wird die Steuer zur Fälligkeit dem Konto belastet.

Barzahler bitten wir um pünktliche Überweisung zu den angegebenen Fälligkeitsterminen. Bei Überschreiten der Fälligkeit ist die Verwaltung per Gesetz verpflichtet, Mahngebühren und Säumniszuschläge festzusetzen und einzuziehen. Barzahler bitten wir, bei Überweisungen das Buchungszeichenunbedingt anzugeben.

Auskunft erteilen Ihnen Betha Abele und Christine Ziller, Telefon (07171) 403-31 bzw E-Mail.

Polizeiverordnung

Satzungen der Gemeinde Waldstetten

Klicken Sie bitte auf den jeweiligen Titel, dann öffnet sich die PDF, die Sie herunterladen können

Abwasser

Abwassersatzung

 

Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften

 

Freiwillige Feuerwehr

Feuerwehrsatzung vom 18. Februar 2021

Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der freiwilligen Feuerwehr

 

Freibad

Freibad-Satzung

Eintrittsgebühren ab 6. Mai 2023

 

Friedhof

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung - Gültig ab 1. Januar 2021

Friedhofssatzung - Stand 2018

 

Gebührensatzung des Gemeinsamen Gutachterausschusses Schwäbisch Gmünd und seiner Geschäftsstelle

Satzung

 

Hallenbad

Haus- und Badeordnung

Eintrittsgebühren ab 6. Mai 2023

 

Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Für An- bzw. Abmeldungen nehmen Sie bitte mit Betha Abele, Telefon (07171) 403-31 oder per eMail Kontakt auf

 

Streupflicht-Satzung

Satzung

 

Vergnügungssteuer

Satzung

 

Wasserversorgung

Satzung

 

SEPA-Lastschriftmandat

Antrag auf Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats für wiederkehrende Zahlungen (Abbuchungsermächtigung)

Unsere Bankverbindungen

Kreissparkasse Ostalb
Kontonummer: 440 001 920 - Bankleitzahl: 614 500 50
IBAN: DE57 6145 0050 0440 0019 20 
BIC OASPDE6AXXX

VR-Bank Ostalb eG
Kontonummer: 1170 305 008 - Bankleitzahl: 614 901 50
IBAN: DE65 6149 0150 1170 3050 08 
BIC: GENODES1AAV

Volksbank Göppingen
Kontonummer: 101 230 001 - Bankleitzahl: 610 605 00
IBAN: DE57 6106 0500 0101 2300 01 
BIC: GENODES1VGP

Wasserzins und Abwassergebühren

Abwassergebühren und Wasserzins auf den 1. Januar 2024
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23. November 2023 folgende Gebührenfestsetzungen beschlossen:

Zum 1. Januar 2024 wurden die Schmutzwassergebühr auf 2,74 €/m³ gesenkt sowie die Niederschlagswassergebühr auf 0,50 €/m² erhöht.

Der Wasserzins fand eine Erhöhung zum 1. Januar 2024 auf 3,23 €/m³ netto.

Die Messgebühren (Wasseruhr 2 - 5 cbm) betragen weiterhin 2,01 €/Monat zzgl. 7% MwSt. = 25,81 €/Jahr

Mit dem Bescheid der Jahresabrechnung (der Ihnen Anfang März zugeht) wurden auch die Vorauszahlungen für das Folgejahr festgesetzt. Der Abrechnungsbetrag ist am 31. März 2024 mit der 1. Pauschale für 2024 zur Zahlung fällig. Guthaben aus der Abrechnung werden bei Abbuchern automatisch mit der 1. Pauschale verrechnet.

 

Abwassergebühren und Wasserzins auf den 1. Januar 2023

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25. November 2021 folgende Gebührenfestsetzungen auf den 1. Januar 2023 festgesetzt:

  • den Wasserzins auf 3,05 €/cbm zzgl. 7 % MwSt.
  • die Schmutzwassergebühr gleichbleibend auf 2,78 €/cbm
  • das Niederschlags-/Oberflächenwasser ebenso gleichbleibend auf 0,44 €/m²

Die Messgebühren (Wasseruhr 2 - 5 cbm) betragen weiterhin 2,01 €/Monat zzgl. 7% MwSt. = 25,81 €/Jahr

Statistisches Bundesamt

Hier werden statistische Informationen erhoben, gesammelt, aufbereitet, dargestellt und analysiert.

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