Architektenliste - Eintragung einer Gesellschaft beantragen
Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Landschaftsarchitektin" sowie "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft geführt werden. Dies gilt nur, wenn die Gesellschaft in das entsprechende Verzeichnis der Architektenkammer eingetragen ist.
Die Architektenkammer Baden-Württemberg führt Verzeichnisse für Partnerschaften und für Kapitalgesellschaften. Das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften enthält
- Name, Sitz und Gesellschaftszweck der Firma sowie
- Namen und Berufe der Geschäftsführer und der Geschäftsführerinnen oder
- Namen und Berufe der Vorstände sowie der Gesellschafter und der Gesellschafterinnen
In das Verzeichnis für Partnerschaftsgesellschaften wird nur der Name der Gesellschaft eingetragen.
Ist ein Partner oder eine Partnerin freiberuflich und nicht baugewerblich tätig, kann nach der Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft die Berufsbezeichnung
- "freier Architekt" oder "freie Architektin",
- "freier Innenarchitekt" oder "freie Innenarchitektin",
- "freier Landschaftsarchitekt" oder "freie Landschaftsarchitektin",
- "freier Stadtplaner" oder "freie Stadtplanerin"
im Namen geführt werden. Bei Kapitalgesellschaften ist das nur möglich, wenn die Gesellschafter und Gesellschafterinnen mehrheitlich eine solche Berufsbezeichnung führen dürfen.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie schriftlich bei der Architektenkammer einreichen.
Hinweis: Den Antrag auf Eintragung einer Partnergesellschaft muss der zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigte Partner oder die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigte Partnerin stellen.
Der Antrag auf Eintragung in die entsprechenden Verzeichnisse muss mindestens folgende Angaben über die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigten Personen enthalten:
- Familienname
- Vorname
- Geburtsdatum
- akademische Grade
- Anschrift des Sitzes oder der Zweigniederlassung
- Fachrichtung, in der die Eintragung erfolgen soll (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung)
- Tätigkeitsart (z.B. freiberuflich, baugewerblich)
Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, wird die Gesellschaft in die Architektenliste in Baden-Württemberg eingetragen.
Entspricht die zuständige Stelle dem Antrag nicht, erhalten Sie einen schriftlich begründeten Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Fristen
keine
Unterlagen
- für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform:
- Bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags
- bei Partnerschaftsgesellschaften: Nachweis der Eintragung ins Partnerschaftsregister
- bei eingetragenen Unternehmen: einen Handelsregisterauszug
- Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- Bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (Versicherungsschein in Kopie)
Kosten
je nach Eintragungsvoraussetzungen
Bearbeitungsdauer
Die Architektenkammer entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen über die Eintragung der Gesellschaft.
Rechtsgrundlage
- § 2 Architektengesetz (ArchG) (Berufsbezeichnung)
- § 2a Architektengesetz (ArchG) (Partnerschaften)
- § 2b Architektengesetz (ArchG) (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
- § 3 Architektengesetz (ArchG) (Architektenliste)
- § 4 Architektengesetz (ArchG) (Voraussetzungen für die Eintragung)
- § 8 Architektengesetz (ArchG) (Auswärtige Architekten und Stadtplaner)
- Verordnung über das Eintragungs- und Löschungsverfahren nach dem Architektengesetz (Architekteneintragungsverordnung)
Zuständigkeit
die Architektenkammer Baden-Württemberg
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.01.2020 freigegeben.
ACHTUNG - HINWEIS
Bei Dienstleistungen, die das Einwohnermeldeamt betreffen, bitten wir aus technischen Gründen, entgegen der Beschreibung, PERSÖNLICH und nach Terminvereinbarung zu erscheinen.