Volksbegehren - Zulassung beantragen
Gegenstand eines Volksbegehrens kann ein Gesetz, die Änderung der Landesverfassung oder die Auflösung des Landtags sein.
Zusammen mit anderen Bürgerinnen und Bürgern können Sie in diesen Angelegenheiten ein Volksbegehren einleiten (Zulassungsverfahren). Dies ist auch mit Hilfe einer bestehenden Organisation oder einer neu gegründeten Initiative möglich.
Das Volksgesetzgebungsverfahren gliedert sich in drei Stufen:
- Zulassungsverfahren zum Volksbegehren beim Innenministerium
Hierfür benötigen Sie einen Gesetzentwurf mit mindestens 10.000 Unterstützungsunterschriften. - Durchführung des Volksbegehrens
Das Volksbegehren wird durch die Ausgabe von Eintragungsblättern durch die Vertrauensleute der Antragsteller oder Personen, die von ihnen dazu ermächtigt sind (freie Sammlung), und Auflegung von Eintragungslisten in den Gemeinden (amtliche Sammlung) durchgeführt. Die amtliche Sammlung erstreckt sich über drei Monate, die freie Sammlung über sechs Monate.
Das Volksbegehren muss von mindestens einem Zehntel aller baden-württembergischen Wahlberechtigten gestellt werden. Maßgeblich für die Erfüllung des Quorums von einem Zehntel der Wahlberechtigten ist die Anzahl der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl oder Volksabstimmung. Maßgeblich für die Erfüllung des Quorums von einem Zehntel der Wahlberechtigten ist die Anzahl der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl oder Volksabstimmung. Daher sind derzeit rund 770.000 Unterschriften erforderlich. - Ist das Volksbegehren erfolgreich, aber der Landtag nimmt den Gesetzentwurf nicht an, findet die Volksabstimmung statt. Die Stimmberechtigten können mit "Ja" oder "Nein" über den Gesetzentwurf abstimmen. Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zum Landtag wahlberechtigt ist, somit auch 16- und 17-Jährige. Das Verfahren entspricht dem einer Wahl. Der Gesetzentwurf ist beschlossen, wenn er
- die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält und
- bei einfachen Gesetzen diese Mehrheit aus mindestens einem Fünftel aller Stimmberechtigten (derzeit etwa 1,5 Millionen) beziehungsweise
- bei verfassungsändernden Gesetzen diese Mehrheit aus mehr als der Hälfte aller Stimmberechtigten (derzeit etwa 3,8 Millionen) besteht.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Zulassung des Volksbegehrens bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihrem Antrag müssen Sie die erforderlichen Unterlagen beilegen.
Benennen Sie in dem Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens zwei Vertrauensleute. Diese sind die Ansprechpartner der Verwaltung, besonders wenn nach der Zulassung das Volksbegehren durchgeführt werden kann. Nur die Vertrauensleute dürfen
- verbindliche Erklärungen zu dem Antrag abgeben und
- Erklärungen von Abstimmungsorganen entgegennehmen.
Das Innenministerium muss das Volksbegehren zulassen, wenn die oben genannten Anforderungen erfüllt sind. Ansonsten lehnt es die Zulassung ab. Bei Ablehnung können Sie den Verfassungsgerichtshof anrufen. Bei Zulassung des Volksbegehrens leitet das Innenministerium die nächste Verfahrensstufe ein.
Hinweis: Wird der Gesetzentwurf wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt, können Sie nur ein neues Verfahren mit einem neuen Gesetzentwurf einleiten. Dasselbe gilt, wenn der Gesetzesentwurf wesentlich geändert werden muss.
Fristen
für das Sammeln der 10.000 Unterschriften: Keine
Durch Änderungen der Sach- oder Rechtslage können aber Gesetzentwürfe und die bisher dafür geleisteten Unterschriften veralten.
Unterlagen
- Gesetzentwurf mit Begründung
- mindestens 10.000 Unterstützungsunterschriften
- Bescheinigung der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
Kosten
Die Kosten, insbesondere der Aufwand für die Erstellung des Gesetzentwurfs und die Sammlung der Unterstützungsunterschriften, sind von den Initiatorinnen und Initiatoren selbst zu tragen. Die Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch die Gemeinden erfolgt kostenfrei.
Bearbeitungsdauer
Das Innenministerium muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang über die Zulassung entscheiden.
Sonstiges
Keine.
Rechtsgrundlage
- §§ 27 - 31 Zulassungsverfahren
- §§ 32 - 39, § 41 Durchführung des Volksbegehrens
- § 40 Kosten
- §§ 25 - 26 Zulassungsverfahren
- §§ 27 - 33 Durchführung des Volksbegehrens
Zuständigkeit
für das Zulassungsverfahren: das Innenministerium
Vertiefende Informationen
Zum Thema Volksbegehren erhalten Sie auch Informationen auf den Internetseiten des Landtags von Baden-Württemberg Landtag Baden-Württemberg - Volksbegehren
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Freigabevermerk
29.03.2023 Innenministerium Baden-Württemberg
ACHTUNG - HINWEIS
Bei Dienstleistungen, die das Einwohnermeldeamt betreffen, bitten wir aus technischen Gründen, entgegen der Beschreibung, PERSÖNLICH und nach Terminvereinbarung zu erscheinen.