Reihenfolge der Vornamen - Neusortierung beantragen
Sie haben mehrere Vornamen und möchten die Reihenfolge der Vornamen ändern?
Dann können Sie eine Neusortierung der Vornamen beantragen.
Verfahrensablauf
Sie können durch Abgabe einer Erklärung beim zuständigen Standesamt die Reihenfolge der Vornamen neu bestimmen.
Ausnahme: Vornamen, die mit Bindestrich miteinander verbunden sind, können nicht in ihrer Reihenfolge geändert werden.
Hinweis: Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen und das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist nicht erlaubt. Wenn Sie die Schreibweise Ihrer Vornamen ändern, einen neuen hinzufügen oder einen Ihrer Vornamen weglassen möchten, geht dies nur über eine Änderung des Vornamens (öffentlich-rechtliche Namensänderung).
Fristen
keine
Unterlagen
- gültiges Ausweispapier (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
- Nachweis über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (zum Beispiel Personalausweis, Meldebescheinigung)
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person
Kosten
- für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: EUR 40,00
- für die Bescheinigung über die Namensänderung: keine
- wird die Bescheinigung nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt: EUR 20,00
- für aktuelle Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Personenstandsregister: je EUR 20,00
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- § 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen
Personenstandsverordnung - PStV:
- § 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
- § 62 Besonderheiten bei Mitteilungen
§ 5 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) - Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 - Gebührenverzeichnis
Zuständigkeit
- das Standesamt des Geburtsortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland geborenen Person
- Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
- Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person
- Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin
Freigabevermerk
25.06.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
ACHTUNG - HINWEIS
Bei Dienstleistungen, die das Einwohnermeldeamt betreffen, bitten wir aus technischen Gründen, entgegen der Beschreibung, PERSÖNLICH und nach Terminvereinbarung zu erscheinen.