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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Staatlich anerkannter
Erholungsort im Ostalbkreis
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Rohrfernleitungsanlagen („Pipelines“) - Anerkennung als Prüfstelle beantragen

Wer eine Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen betreiben möchte, muss

  • die Anforderungen des § 6 Absatz 2 Rohrfernleitungsverordnung erfüllen und
  • die Anerkennung der Prüfstelle bei der zuständigen Behörde beantragen.

Die Prüfstelle kann aus einer

  • Sachverständigenorganisation oder
  • nach anderen Rechtsvorschriften zugelassenen Überwachungsstelle bestehen.

Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Gleichwertige Anerkennungen anderer EU-/EWR-Staaten sind Anerkennungen in Deutschland gleichgestellt.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Anerkennung schriftlich stellen.
Unterschreiben Sie ihn handschriftlich oder versehen Sie ihn mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.

Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) stellt Online-Antrag und Formulare auf ihrer Internetseite zu Verfügung.

Fristen

Die Anerkennung muss vor Aufnahme der Prüftätigkeiten erfolgt sein.

Prüfstellen aus anderen EU-/EWR-Staaten müssen die Gleichwertigkeit der Anerkennung vor Aufnahme der Prüftätigkeiten nachweisen.

Unterlagen

  • Nachweis eines Qualitätsmanagement-Systems (QM-Dokumente bezogen auf Anhang L der TRFL),
  • Vorhandene Akkreditierungen und Anerkennungen,
  • Nachweise über die Unabhängigkeit der Prüfstelle,
  • Nachweise über die Verfügbarkeit der für die unabhängige Erfüllung der Aufgaben
    • erforderlichen Organisationsstrukturen
    • erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Mitarbeiterliste mit zugeordneten Prüfbereichen nach § 5 RohrFLtgV und Anhang B zur TRFL)


  • Nachweise über die notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungen,
  • Nachweis über die Fachkunde und Erfahrung des zur Prüfung beauftragten Personals
    (Lebensläufe, Nachweise über berufliche Qualifikation, Tätigkeitsnachweise),
  • Nachweis über die persönliche Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit des zur Prüfung beauftragten Personals
    (bei Wohnsitz in D Vorlage eines Führungszeugnisses der Belegart O)
    (bei Wohnsitz im Ausland Vorlage von Dokumenten aus dem Heimatland der Person die nachweisen, dass die Anforderung an die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der Dienstleistung erfüllt sind),
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro,
  • Freistellungserklärung
    (Ein entsprechendes Formular können Sie bei der zuständigen Stelle anfordern.)

Kosten

Auskünfte zu den Kosten erhalten Sie bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS).

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle entscheidet innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag.

Sonstiges

In Baden-Württemberg gibt es weiträumig einige wenige, größtenteils erdgedeckte Rohrfernleitungen (Pipelines), in denen flüssige und gasförmige Stoffe transportiert werden.Dazu gehören große überregionale Leitungen der chemischen Industrie, der Mineralölwirtschaft und der Gaswirtschaft sowie werksüberschreitende Rohrfernleitungen zwischen Industriestandorten.

Die Genehmigung und Überwachung von Rohrfernleitungen ist Aufgabe der Regierungspräsidien. Rechtliche Grundlage sind das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Rohrfernleitungsverordnung des Bundes.Die technischen Anforderungen ergeben sich aus der Technischen Regel für Rohrfernleitungen, die vom Ausschuss für Rohrfernleitung (AfR) erarbeitet werden.

Rohrfernleitungen müssen regelmäßig von Prüfstellen einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden. Prüfstelle ist jede Sachverständigenorganisation oder jede nach anderen Rechtsvorschriften zugelassene Überwachungsstelle, die auf Antrag als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt worden ist.

Rechtsgrundlage

Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV)

  • § 6 Absatz 2 Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen
  • § 9 Ausschuss für Rohrfernleitungen

Technischen Regel für Rohrfernleitungen nach § 9 Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung (TRFL)

Zuständigkeit

Die Länder haben die Anerkennung von Prüfstellen nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz übertragen.

Richten Sie Ihren Antrag an folgende Anschrift:

Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)
Rosenkavalierplatz 2
D-81925 München

Freigabevermerk

12.09.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg

ACHTUNG - HINWEIS

Bei Dienstleistungen, die das Einwohnermeldeamt betreffen, bitten wir aus technischen Gründen, entgegen der Beschreibung, PERSÖNLICH und nach Terminvereinbarung zu erscheinen.