Dienstleistungen: Waldstetten

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Weltweit

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Staatlich anerkannter
Erholungsort im Ostalbkreis
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Erdaufschüttung und Abgrabung beantragen

Für eine Aufschüttung oder eine Abgrabung benötigen Sie unter Umständen eine Genehmigung. Dies ist insbesondere von der Lage und der Größe der Aufschüttung oder Abgrabung abhängig.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Aufschüttung oder eine Abgrabung planen, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und gegebenenfalls danach eine Genehmigung beantragen. Die hierfür notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

Fristen

Es ist sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Es ist denkbar, dass sich zu Ihrem Antrag Nachfragen oder Nachforderungen ergeben, die weitere Zeit in Anspruch nehmen. Sie sollten sich spätestens einen Monat vor Vorhabenbeginn an Ihre zuständige Behörde wenden.

Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt. Welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Notwendige Unterlagen können sein:

  • Angaben zur Auftragsfläche
  • Angaben zur geplanten Auftragsmaßnahme
  • Angaben zum Bodenaushub

Kosten

Die Kosten sind vom Antrag abhängig (Was wird von Ihnen beantragt? Wie hoch ist der Aufwand der Behörde?) und können bei den einzelnen Behörden unterschiedlich sein.

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Antrag

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

Zuständig sind die unteren Verwaltungsbehörden.

Untere Verwaltungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Vertiefende Informationen

Auch wenn Sie keine Genehmigung benötigen (z.B. nur kleine Aufschüttung), sind diverse Punkte zu beachten:

Ausschlussflächen

Auf folgenden Flächen sind Aufschüttungen/Abgrabungen (auch für baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) in der Regel unzulässig:

  • Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, auf Flächen von Naturdenkmalen
  • Flächen in Naturparken
  • Besonders geschützte Biotope
  • Natura 2000-Gebiete: Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung erforderlich
  • Überschwemmungsgebiete
  • Gewässerrandstreifen von 10 m ab Böschungsoberkante
  • Wasserschutzgebiete
  • Böden, die nach der Bodenschätzung eine Boden- oder Grünlandgrundzahl von < 24 oder > 60 aufweisen
  • Flächen mit landschaftsgeschichtlichen Urkunden (z.B. Dolinen, Kulturdenkmale)
  • Flächen mit Vorkommen besonders geschützter Pflanzen und Tierarten
  • Flächen mit wertvoller Acker-Wildkraut-Flora (Rote Listen-Arten)
  • Wald
  • Böden, die natürliche Bodenfunktionen und Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte im besonderen Maße erfüllen

Im Einzelfall kann eine Genehmigung, Befreiung oder Gestattung z.B. nach natur-, boden-, abfall- oder wasserrechtlichen Vorschriften erteilt werden.

Geländeaufschüttungen auf landwirtschaftlichen Flächen

Beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlichen, einschließlich gartenbaulich genutzten Böden ist zu beachten, dass die Ertragsfähigkeit des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen ist und nicht (dauerhaft) verringert werden darf (§ 12 Abs. 5 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung).

Eignungsanforderungen an Bodenaushub

Nicht verwendet werden darf Bodenmaterial

  • mit bodenfremden Bestandteilen (Betonbrocken, Asphalt, Plastikteilen usw.)
  • mit höherem Stein- oder Kiesgehalt als der Boden der Auftragsfläche
  • mit Stein- oder Kiesgehalt über 30 %
  • mit großen Steinen (Blöcke mit Durchmesser > 20 cm)
  • mit niedrigen pH-Werten (kleiner 5,5)
  • mit hoher Bodenfeuchte (das Material, das aufgebracht werden soll, darf keineswegs stark feucht oder weich sein)
  • mit bereits vorhandenen Verdichtungen (z.B. Material aus einem älteren, vernässten Zwischenlager)
  • mit erhöhten Gehalten an anorganischen (Schwermetalle z.B. Blei, Cadmium) oder organischen Schadstoffen (z.B. Dioxine, chlorierte Kohlenwasserstoffe).

Einvernehmen der Gemeinde

Für das Vorhaben ist das Einvernehmen (Zustimmung) der Gemeinde notwendig. Sie führt in der Regel auch eine Angrenzer-Benachrichtigung durch. Des Weiteren regelt die Gemeinde die Sondernutzung der Feldwege im Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme.

Freigabevermerk

15.06.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg

ACHTUNG - HINWEIS

Bei Dienstleistungen, die das Einwohnermeldeamt betreffen, bitten wir aus technischen Gründen, entgegen der Beschreibung, PERSÖNLICH und nach Terminvereinbarung zu erscheinen.