Liste der beratenden Ingenieure - Eintragung beantragen
Möchten Sie die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" oder "Beratende Ingenieurin" führen, müssen Sie sich in die Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eintragen lassen. Die Liste wird von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführt. Mit der Eintragung begründen Sie gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer.
Die Berufsbezeichnung ist durch das Ingenieurkammergesetz geschützt. Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen bieten eine eigenverantwortliche und unabhängige Beratung im Bereich des Ingenieurwesens an. Die Beratung erfolgt beispielsweise in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Eintragung bei der zuständigen Stelle beantragen.
Der Eintragungsausschuss entscheidet nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Aufnahme in die Kammer. Bei positiver Entscheidung erhalten Sie eine Urkunde über die Eintragung und einen Kammerstempel.
Unterlagen
- Urkunde über den erfolgreichen Studienabschluss oder die Verleihung, Genehmigung oder Anzeigebestätigung nach dem Ingenieurgesetz Baden-Württemberg
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Nachweis über eine erfolgreiche zwei- oder vierjährige Berufstätigkeit als Ingenieur oder Ingenieurin
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Kosten
für die Eintragung in die Liste: EUR 200,00
Hinweis: Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen. Der Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Er richtet sich sowohl nach der beruflichen Tätigkeit als auch danach, ob die Mitglieder in Zusammenschlüssen tätig sind. Den genauen Beitragssatz erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage
- §§ 1 - 8 Ingenieurgesetz (IngG)
- § 3 Ingenieurkammergesetz (IngKG) (Mitgliedschaft in der Kammer)
- §§ 13 - 16 Ingenieurkammergesetz (IngKG) (Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung)
- § 17 Ingenieurkammergesetz (IngKG) (Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure)
- § 18 Ingenieurkammergesetz (IngKG) (Versagung der Eintragung)
- Hauptsatzung der Ingenieurkammer Baden-Württemberg
- Beitragsordnung der Ingenieurkammer Baden-Württemberg
- Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer Baden-Württemberg
Zuständigkeit
die Ingenieurkammer Baden-Württemberg
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.01.2020 freigegeben.
ACHTUNG - HINWEIS
Bei Dienstleistungen, die das Einwohnermeldeamt betreffen, bitten wir aus technischen Gründen, entgegen der Beschreibung, PERSÖNLICH und nach Terminvereinbarung zu erscheinen.