Lebenslagen: Waldstetten

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_googleanalytics
  • _ga - Speicherdauer beträgt 2a
  • _gid - Speicherdauer beträgt 24h
  • weiteres Cookie mit dem Präfix: _gat_gtag_ - Speicherdauer beträgt 1min
  • Zwei weitere Cookies mit dem Präfix: _ga_ - Speicherdauer beträgt 2a
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Waldstetten
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Staatlich anerkannter
Erholungsort im Ostalbkreis
Staatlich anerkannter
Erholungsort im Ostalbkreis

Jugend- und Auszubildendenvertretung

Jugendliche und Auszubildende können sich in Betrieben oder in der öffentlichen Verwaltung zu Interessenvertretungen zusammenschließen: in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).

In Betrieben der Privatwirtschaft wird die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt, in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung durch das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).

Jugend- und Auszubildendenvertretung in Betrieben der Privatwirtschaft

Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung kann gebildet werden, wenn es im Betrieb einen Betriebsrat und fünf wahlberechtigte jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder zur Berufsausbildung Beschäftigte gibt.

Als wahlberechtigt gelten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die jünger als 18 Jahre sind oder sich in einer Berufsausbildung befinden unabhängig vom Alter. Als Jugend- und Auszubildendenvertreter können alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewählt werden, die nicht älter als 25 Jahre oder zur Berufsausbildung beschäftigt sind. Die Wählbarkeit hängt nicht von einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit oder einer Nationalität ab. Die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt.

Die Anzahl der Vertreter oder Vertreterinnen der Jugend- und Auszubildendenvertretung richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden. Die genaue Anzahl ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.

Zu den Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung gehört es, die besonderen Belange der Jugendlichen und Auszubildenden wahrzunehmen, besonders in Fragen der Berufsausbildung und der Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nach der Ausbildung. Daneben sollen sie auf die betriebliche Gleichstellung der Geschlechter und eine Integration Auszubildender mit Migrationshintergrund achten.

Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Jugend- und Auszubildendenvertretung an allen Besprechungen mit dem Arbeitgeber zu beteiligen, in denen Belange der Jugendlichen oder Auszubildenden besprochen werden. Außerdem kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden.

Sofern in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen, ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten. Bestehen in einem Konzern mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen, kann eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden.

Jugend- und Auszubildendenvertretung in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung enthält das Landespersonalvertretungsgesetz einige abweichende Regelungen:

JAVen werden in Dienststellen gebildet, in denen es eine Personalvertretung gibt und zu denen in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte gehören, die nicht älter als 18 Jahre sind oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Bestehen in einer Dienststelle mehrere JAV (z.B. in Außenstellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle), ist neben diesen eine Gesamt-JAV zu bilden. Im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen können Stufen-JAV gebildet werden; bei Bezirkspersonalräten Bezirks-JAV und bei Hauptpersonalräten Haupt-JAV. In die Gesamt- oder Stufen-JAV entsendet jede JAV ein Mitglied.

Wahlberechtigt zu einer JAV sind grundsätzlich alle Jugendlichen und alle in Ausbildung Stehenden ohne Altersbegrenzung. Wählbar in die JAV sind grundsätzlich alle Beschäftigten, die nicht älter als 26 sind sowie alle in Ausbildung Stehenden unabhängig vom Alter, wenn sie am Wahltag seit zwei Monaten der Dienststelle angehören.

Die Wahlen finden alle zweieinhalb Jahre statt, im Wechsel zusammen mit den regelmäßigen Wahlen des Personalrats in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli und sonst in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Januar. Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der Anzahl der Jugendlichen und Auszubildenden in einer Dienststelle:

  • 5 bis 20 Jugendliche und Auszubildende: 1 Person
  • 21 bis 50 Jugendliche und Auszubildende: 3 Personen
  • 51 bis 200 Jugendliche und Auszubildende: 5 Personen
  • mehr als 200 Jugendliche und Auszubildende: 7 Personen

Zu den Aufgaben der JAV nach dem Landespersonalvertretungsgesetz gehört vor allem, Maßnahmen beim Personalrat zu beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Berufs- oder Dienstverhältnis.

Ferner wacht sie über die Einhaltung von Vorschriften zugunsten Jugendlicher und Auszubildender oder trägt berechtigte Anregungen und Beschwerden von Jugendlichen und Auszubildenden an den Personalrat heran. Die JAV kann auch beim Personalrat Maßnahmen beantragen, die der Gleichstellung von weiblichen und männlichen Jugendlichen und Auszubildenden, der Eingliederung von Jugendlichen und Auszubildenden mit Migrationshintergrund oder auch dem Umweltschutz und Klimaschutz in der Dienststelle dienen.

Ein Mitglied der JAV kann an Vorstellungsgesprächen zur Besetzung von ausgeschriebenen Ausbildungsplätzen und auf Verlangen der betroffenen Jugendlichen und Auszubildenden auch an Personalgesprächen teilnehmen.

Behandelt der Personalrat Angelegenheiten, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen, kann die gesamte JAV an der Beratung teilnehmen. In diesen Angelegenheiten hat die JAV Stimmrecht. An der Behandlung anderer Angelegenheiten im Personalrat kann ein von der JAV entsandtes Mitglied beratend teilnehmen.

Freigabevermerk

20.11.2024 Innenministerium und Sozialministerium Baden Württemberg

ACHTUNG - HINWEIS

Bei Lebenslagen die das Einwohnermeldeamt betreffen, bitten wir aus technischen Gründen, entgegen der Beschreibung, bitte PERSÖNLICH und nach Terminvereinbarung zu erscheinen.